Um das Urheberrecht auch länderübergreifend zu gewährleisten, entstanden zwischen vielen Ländern
völkerrechtliche Verträge. Der wohl wichtigste ist die
Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ). Die RBÜ ist ein Staatenverbund zum Schutz der Rechte der
Urheber und mehrfach revidiert worden. Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch die RBÜ
geschützt sind, in allen Verbandsländern dieselben Rechte, wie sie in den jeweiligen Ländern für
die eigenen Staatsbürger gelten (Grundsatz der Inländerbehandlung). Weiterhin sichert die RBÜ den
Urhebern in allen Verbandsländern ausser dem Ursprungsland besondere Rechte (z.B. Übersetzungsrecht,
Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht, Senderecht, Vortragsrecht, Bearbeitungsrecht und
Verfilmungsrecht). Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind dabei nicht an die Erfüllung
bestimmter Förmlichkeiten gebunden (Grundsatz der Formfreiheit).
Ein weiterer Vertrag ist das
Welturheberrechtsabkommen (WUA), welches 1971 in Paris revidiert wurde. Der
Inhalt dieses Abkommens stimmt mit dem des RBÜ grösstenteils überein, jedoch kann hier der
Urheberrechtsschutz von bestimmten Förmlichkeiten abhängig gemacht werden. Jeder Vertragsstaat hat aber
die Anforderungen an die Förmlichkeiten als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes den
korrekten Copyright-Vermerk (siehe Kapitel
"Der Urheber") tragen.
Um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Abkommen zu sichern, wurde die
Weltorganisation für
geistiges Eigentum errichtet. Sie hat ihren Sitz in Genf.
Neben diesen mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen existieren auch noch bilaterale Vereinbarungen. Am
bedeutsamsten ist hier das 1892 abgeschlossene Übereinkommen zwischen den Deutschen Reich und den USA über
den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte.
Neben den Urheberrechten werden auch die Leistungsschutzrechte durch völkerrechtliche Verträge international
gesichert. Hier ist das wichtigste Abkommen das
Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961 (ROM-Abkommen). Auch hier
entspricht der Inhalt grundlegend dem der RBÜ, wobei hier die geschützten Personen jedoch nicht die Urheber
sind, sondern ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen.
Mit der Errichtung der
Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 1994 wurde deren Tätigkeitsbereich auch auf
den Schutz der handelsbezogenen Rechte des geistigen Eigentums erstreckt und das
Übereinkommen über
handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) abgeschlossen. Dieses Abkommen soll
weltweit gelten und den internationalen Schutz der Immaterialgüterrechte gegen "Piraterie"
verstärken. Hier gilt auch wieder, wie in den meisten Abkommen, der Grundsatz der Inländerbehandlung und
es werden gewisse Mindestrechte gewährt.