internationales Urheberrecht


Um das Urheberrecht auch länderübergreifend zu gewährleisten, entstanden zwischen vielen Ländern völkerrechtliche Verträge. Der wohl wichtigste ist die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ). Die RBÜ ist ein Staatenverbund zum Schutz der Rechte der Urheber und mehrfach revidiert worden. Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch die RBÜ geschützt sind, in allen Verbandsländern dieselben Rechte, wie sie in den jeweiligen Ländern für die eigenen Staatsbürger gelten (Grundsatz der Inländerbehandlung). Weiterhin sichert die RBÜ den Urhebern in allen Verbandsländern ausser dem Ursprungsland besondere Rechte (z.B. Übersetzungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Aufführungsrecht, Senderecht, Vortragsrecht, Bearbeitungsrecht und Verfilmungsrecht). Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind dabei nicht an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten gebunden (Grundsatz der Formfreiheit).
Ein weiterer Vertrag ist das Welturheberrechtsabkommen (WUA), welches 1971 in Paris revidiert wurde. Der Inhalt dieses Abkommens stimmt mit dem des RBÜ grösstenteils überein, jedoch kann hier der Urheberrechtsschutz von bestimmten Förmlichkeiten abhängig gemacht werden. Jeder Vertragsstaat hat aber die Anforderungen an die Förmlichkeiten als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes den korrekten Copyright-Vermerk (siehe Kapitel "Der Urheber") tragen.
Um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Abkommen zu sichern, wurde die Weltorganisation für geistiges Eigentum errichtet. Sie hat ihren Sitz in Genf.

Neben diesen mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen existieren auch noch bilaterale Vereinbarungen. Am bedeutsamsten ist hier das 1892 abgeschlossene Übereinkommen zwischen den Deutschen Reich und den USA über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte.
Neben den Urheberrechten werden auch die Leistungsschutzrechte durch völkerrechtliche Verträge international gesichert. Hier ist das wichtigste Abkommen das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961 (ROM-Abkommen). Auch hier entspricht der Inhalt grundlegend dem der RBÜ, wobei hier die geschützten Personen jedoch nicht die Urheber sind, sondern ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen.
Mit der Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 1994 wurde deren Tätigkeitsbereich auch auf den Schutz der handelsbezogenen Rechte des geistigen Eigentums erstreckt und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) abgeschlossen. Dieses Abkommen soll weltweit gelten und den internationalen Schutz der Immaterialgüterrechte gegen "Piraterie" verstärken. Hier gilt auch wieder, wie in den meisten Abkommen, der Grundsatz der Inländerbehandlung und es werden gewisse Mindestrechte gewährt.