Der Urheber


Urheber eines Werkes ist dessen Schöpfer. Personen, die dem Urheber lediglich Anregungen geben und Gehilfen besitzen jedoch keine Urheberrechte. Dieser Grundsatz gilt auch für im Arbeitsverhältnis entstandene Werke. Hier liegen die alleinigen Urheberrechte in der Person des Arbeitnehmers. Bei Werken, an denen mehrere Personen mitgearbeitet haben und eine Trennung der Anteile nicht möglich ist, gelten diese Personen als Miturheber.

Auf den Urheber eines Werkes weist in jedem Fall die Urheberbezeichnung hin. Hierbei ist es dem Urheber selbst überlassen, ob er darin seinen wahren Namen, ein Pseudonym oder gar keinen Namen angibt. Auch in den letzten beiden Fällen ist der Urheber rechtlich geschützt. Für den Fall, dass eine solche Bezeichnung fehlt, wird davon ausgegangen, dass der Herausgeber, sofern angegeben, oder der Verleger des Werkes zur Geltendmachung der Rechte des Urhebers ermächtigt sind.

Eine korrekte Urheberbezeichnung sieht folgendermassen aus:
© 2001 by Thomas Feyer
Sie besteht aus dem Copyright-Zeichen (©), dem Jahr der ersten Veröffentlichung und dem Urheber. Das Copyright-Zeichen ist hierbei nicht zwingend erforderlich, es kann auch durch (c) oder Copyright ersetzt werden. Meist wird man jedoch das © finden. Die Reihenfolge von Jahr und Urheber spielen keine Rolle.

Gesetzlich festgelegt sind diese Angaben im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz = UrhG) vom 9. September 1965, dem Urheber sind speziell die Paragraphen §§ 7-10 gewidmet.