Gesetz über Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz)
Vom 9. September 1965, BGBl. I S. 1273
Stand: 1. November 1998
Letzte eingearbeitete Gesetzesänderungen:
- 19. Änderung des UrhG v. 22. Juli 1997, Gesetz zur Regelung der
Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations-
und Kommunikationsdienstegesetz - IuKDG), BGBl. I S. 1870
- Viertes
Gesetz zur Änderung des Urheberrechts v. 8. Mai 1998, BGBl. I S. 902
- Zweites Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2.
PatGÄndG) v. 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1827
Inhaltsübersicht:
- § 2 Geschützte Werke
- § 3 Bearbeitungen
- § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
- § 5 Amtliche Werke
- § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
- § 7 Urheber
- § 8 Miturheber
- § 9 Urheber verbundener Werke
- § 10 Vermutung der Urheberschaft
- § 12 Veröffentlichungsrecht
- § 13 Anerkennung der Urheberschaft
- § 14 Entstellung des Werkes
- § 15 Allgemeines
- § 16 Vervielfältigungsrecht
- § 17 Verbreitungsrecht
- § 18 Ausstellungsrecht
- § 19 Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht
- § 20 Senderecht
- § 20a Europäische Satellitensendung
- § 20b Kabelweitersendung
- § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder
Tonträger
- § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen
- § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
- § 24 Freie Benutzung
- § 25 Zugang zu Werkstücken
- § 26 Folgerecht
- § 27 Vermieten und Verleihen von
Vervielfältigungsstücken
- § 28 Vererbung des Urheberrecht
- § 29 Übertragung des Urheberrechts
- § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
- § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
- § 32 Beschränkung von Nutzungsrechten
- § 33 Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte
- § 34 Übertragung von Nutzungsrechten
- § 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte
- § 36 Beteiligung des Urhebers
- § 37 Verträge über die Einräumung von
Nutzungsrechten
- § 38 Beiträge zu Sammlungen
- § 39 Änderungen des Werkes
- § 40 Verträge über künftige Werke
- § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
- § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter
Überzeugung
- § 43 Urheber in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
- § 44 Veräußerung des Originals des Werkes
- § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
- § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch
- § 47 Schulfunksendungen
- § 48 Öffentliche Reden
- § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
- § 50 Bild- und Tonberichterstattung
- § 51 Zitate
- § 52 Öffentliche Wiedergabe
- § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch
- § 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Bild- und Tonaufzeichnung
- § 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Ablichtung
- § 54b Wegfall der Vergütungspflicht des
Händlers
- § 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei
Ausfuhr
- § 54d Vergütungshöhe
- § 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
Vergütungen
- § 54f Meldepflicht
- § 54g Auskunftspflicht
- § 54h Verwertungssgesellschaften; Handhabung der
Mitteilungen
- § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
- § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
- § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch
Geschäftsbetriebe
- § 57 Unwesentliches Beiwerk
- § 58 Katalogbilder
- § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
- § 60 Bildnisse
- § 61 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- § 62 Änderungsverbot
- § 63 Quellenangabe
- § 64 Allgemeines
- § 65 Miturheber, Filmwerke
- § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
- § 67 Lieferungswerke
- § 68 (aufgehoben)
- § 69 Berechnung der Fristen
- § 69a Gegenstand des Schutzes
- § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
- § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen
Handlungen
- § 69e Dekompilierung
- § 69f Rechtsverletzungen
- § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften,
Vertragsrecht
- § 70 Wissenschaftliche Ausgaben
- § 71 Nachgelassene Werke
- § 73 Ausübender Künstler
- § 74 Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
- § 75 Aufnahme, Vervielfältigung und
Verbreitung
- § 76 Funksendung
- § 77 Öffentliche Wiedergabe
- § 78 Abtretung
- § 79 Ausübende Künstler in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
- § 80 Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
- § 81 Schutz des Veranstalters
- § 82 Dauer der Rechte
- § 83 Schutz gegen Entstellung
- § 84 Beschränkung der Rechte
- § 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
- § 86 Anspruch auf Beteiligung
- § 87 a Begriffsbestimmungen
- § 87 b Rechte des Datenbankherstellers
- § 87 c Schranken des Rechts des
Datenbankherstellers
- § 87 d Dauer der Rechte
- § 87 e Verträge über die Benutzung einer
Datenbank
- § 88 Recht zur Verfilmung
- § 89 Rechte am Filmwerk
- § 90 Einschränkung der Rechte
- § 91 Rechte an Lichtbildern
- § 92 Ausübende Künstler
- § 93 Schutz gegen Entstellung
- § 94 Schutz des Filmherstellers
- § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
- § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke
- § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vorrichtungen
- § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- § 101 Ausnahmen
- § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
- § 102 Verjährung
- § 103 Bekanntmachung des Urteils
- § 104 Rechtsweg
- § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
- § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke
- § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
- § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
- § 109 Strafantrag
- § 110 Einziehung
- § 111 Bekanntgabe der Verurteilung
- § 113 Urheberrecht
- § 114 Originale von Werken
- § 115 Urheberrecht
- § 116 Originale von Werken
- § 117 Testamentsvollstrecker
- § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
- § 121 Ausländische Staatsangehörige
- § 122 Staatenlose
- § 123 Ausländische Flüchtlinge
- § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
- § 125 Schutz des ausübenden Künstlers
- § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 127 Schutz des Sendeunternehmens
- § 127 a Schutz des Datenbankherstellers
- § 128 Schutz des Filmherstellers
- § 129 Werke
- § 130 Übersetzungen
- § 131 Vertonte Sprachwerke
- § 132 Verträge
- § 133 (entfallen)
- § 134 Urheber
- § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
- § 135a Berechnung der Schutzfrist
- § 136 Vervielfältigung und Verbreitung
- § 137 Übertragung von Rechten
- § 137a Lichtbildwerke
- § 137b Bestimmte Ausgaben
- § 137c Ausübende Künstler
- § 137d Computerprogramme
- § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG
- § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG
- § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG
- § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG
- § 138 Urheberrolle
- § 139 (entfallen)
- § 140 (entfallen)
- § 141 (entfallen)
- § 142 Geltung im Land Berlin
- § 143 Inkrafttreten
Anlage
(zu § 54d Abs. 1 des Urhebergesetzes, Vergütungssätze des § 54ff.
UrhG)
§
105 Abs. 4 neue Fassung
Erster Teil: Urheberrecht
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 1
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für
ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt: Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
- Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und
Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke
einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste
einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe
solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke,
die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten,
Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
- Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am
bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche
Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als
selbständiges Werk geschützt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
- Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten
Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
- Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des
Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69 a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
- Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen
keinen urheberrechtlichen Schutz.
- Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur
allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung,
daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis
3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
- Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
- Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten
Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl
der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk
der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein
Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der
Öffentlichkeit zugänglich ist.
Dritter Abschnitt: Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
- Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile
gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
- Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den
Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit
Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu
und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch
nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
- Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach
dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes
zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
- Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15)
verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären.
Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander
verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung,
Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung
dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
- Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf
dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als
Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des
Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder
Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
- Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet,
daßderjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der
auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist.
Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt
ist.
Vierter Abschnitt: Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
- Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu
veröffentlichen ist.
- Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich
mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche
Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht
ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er
kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
- Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form
zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht
(§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§
18).
- Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in
unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen
Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs-
und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der
Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
4. das Recht der Wiedergabe
von Funksendungen (§ 22).
- Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt
abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung
zumVeranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
- Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
- Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf
Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild-
oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des
Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von
einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
- Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
- Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung
des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung
mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
- Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich
begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von
Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der
angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder
Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von
Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste
oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
- Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche
Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig
darzustellen.
- Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und
Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung
stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung solcher
Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel,
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a. Europäische Satellitensendung
- Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in
diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
- Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder
Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der
Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/ 83/ EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau
nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erfolgt,
- in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden
Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
- in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die
Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im
Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der
Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
- Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle
und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde
führt.
§ 20b. Kabelweitersendung
- Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und
vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte,
die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht.
- Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen
oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das
Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die
Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet
werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und
nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen,
soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede
Kabelweitersendung eingeräumt wird
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht,
Vorträgeoder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des
Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes
veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des
Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden
Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der
Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
- Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden.
- Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche
eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt
wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
- Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines
Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder
das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von
Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und
nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
- Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das
Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
- Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und
ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder
Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe
von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung
entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark
beträgt.
- Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die
Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung
über die Anwartschaft ist unwirksam.
- Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber
verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor
dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des
Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
- Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen
denVeräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer
Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe
des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die
Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem
Urheber den Anteil entrichtet.
- Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer
Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen,
daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher
oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich
die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige
die Kosten der Prüfung zu erstatten.
- Die Ansprüche des Urhebers verjähren in zehn Jahren.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst nicht anzuwenden.
§ 27 Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken
- Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem
Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem
Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den
Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
- Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines
Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder
Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung
(Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder
Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist
die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
- Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt: Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
- Das Urheberrecht ist vererblich.
- Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des
Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Übertragung des Urheberrechts
Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an
Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Im übrigen ist es
nicht übertragbar.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem
Gesetzzustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
- Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne
oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als
einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden.
- Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem
Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
- Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter
Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm
erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt
unberührt.
- Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.
- Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich
das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der
Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.
§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden.
§ 33 Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem
Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
- Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden.
Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
- Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an
den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die
Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
- Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden,
wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder
der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht.
- Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts und dem
Urheber sind zulässig.
- Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes
ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, so haftet der Erwerber
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber
ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.
§ 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte
- Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache
Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung
bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmungder
Belange des Urhebers eingeräumt ist.
- Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 36 Beteiligung des Urhebers
- Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt,
die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der
gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis
zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf
Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages
einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene
Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.
- Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
- Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft
darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die
Anwartschaft ist unwirksam.
§ 37 Verträge über die Einräumung von
Nutzungsrechten
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so
verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder
Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des
Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder
Tonträger zu übertragen.
- Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen
Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die
Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
- Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch
erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein
ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch
darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit
vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht.
- Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder
Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich
nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 39 Änderungen des Werkes
- Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
- Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber
seineEinwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
§ 40 Verträge über künftige Werke
- Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten
an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der
Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden
Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere
Frist vereinbart ist.
- Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere
vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken
eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung
hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeliefert sind.
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
- Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder
nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers
erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt
nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des
Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber
zuzumuten ist.
- Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung
oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert
wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer
Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift,
die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem
Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
- Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des
Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur
zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der
Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber
unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer
Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.
- Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
- Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
- Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der
Billigkeit entspricht.
- Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
- Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn
das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die
Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger
des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der
Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der
Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
- Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
- Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen.
Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber
desNutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben
hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer
Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen
ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts
hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des
Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so
wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
- Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er
verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes
Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
- Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der
Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
- Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im
Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
- Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines
Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es
noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der
Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Sechster Abschnitt: Schranken des Urheberrechts
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung
in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde
herzustellen oder herstellen zu lassen.
- Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der
öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
- Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die
Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke
zulässig.
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
- Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken,
Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der
bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine
Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern
vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer
entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt
ist.
- Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den Musikunterricht
bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine Sammlung für
den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt.
- Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von
der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn
seinWohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden
ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der
Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts
unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
bewirkt werden.
- Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen.
- Der Urheber kann die Vervielfältigung und Verbreitung verbieten, wenn das
Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des
Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes
Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in
§ 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
- Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung
dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer
Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder
Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die
staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft.
- Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden.
Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene
Vergütung gezahlt wird.
§ 48 Öffentliche Reden
- Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über
Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen
Informationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen,
wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden
sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,
2. die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei
öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen
Organen gehalten worden sind.
- Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1
Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden
desselben Urhebers enthält.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
- Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner
Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich
Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und
Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher
Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse
Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus
mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und
von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden
sind;ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt
unberührt.
§ 50 Bild- und Tonberichterstattung
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film
sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen
Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet
wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe,
wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
1. einzelne Werke nach dem
Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des
Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung
in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines
erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt
werden.
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
- Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes, wenn
die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer
ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung
des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung
erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die
Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der
Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie
für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten
dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
- Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei
einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder
Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen.
- Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie
öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten
Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt
dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich
geschieht.
- Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen
oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur
Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes
Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn
es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen
Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um
einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen
sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
- Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks
oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen
sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der
Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder 2. für
staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu
lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
- Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der
Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht
durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder
zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
- Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind. Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt.
- Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche
Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene
Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
- Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines
Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu
Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild-
und Tonaufzeichnung
- 1Ist nach der Art eines Werkes zu
erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger
oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern,
die
erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte
sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche
Vervielfältigungen vorzunehmen. 2Neben dem
Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereingeführt oder mit ihnen handelt. 3Der
Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von
weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
- 1Einführer ist, wer die Geräte oder Bild-
oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
verbringen läßt. 2Liegt der Einfuhr ein
Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist der einführer nur der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er
gewerblich tätig wird. 3Wer lediglich als
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. 4Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone
oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringen oder verbringen läßt, ist als Einführer
nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie
in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Ablichtung
- 1Ist nach der Art eines Werkes zu
erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der
Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der
Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
2Neben dem Hersteller haftet als
Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. 3Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderjahr
weniger als 20 Geräte bezieht.
- Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken
oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von
Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den
Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
- § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1)
entfällt:
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der
Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag
über die Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl
der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle der nach §
54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für
das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit nach den
Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die
Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes benutzt werden.
§ 54d Vergütungshöhe
- Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten
die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wird.
- Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten
Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die
nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen
Verwendung, wahrscheinlich ist.
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
Vergütungen
- In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der
Geräte nach § 54a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende
Urhebervergütung hinzuweisen.
- In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der
in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die
Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert
auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder
Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.
§ 54f Meldepflicht
- Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von
Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist
dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten
Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis
zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
- Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von
Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
- Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt
werden.
§ 54g Auskunftspflicht
- Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung
der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte
und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers
erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in
den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr.
1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
- Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im
Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung
erforderliche Auskunft verlangen.
- Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht
nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54h Verwertungssgesellschaften; Handhabung der
Mitteilungen
- Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g können nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und §
54a gezahlten Vergütungen zu.
- Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die
Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die
Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame
Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger
bekannt.
- Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr. 2 und § 54f
im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
- Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß §
54b Nr. 2, §§ 54f und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der
Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
- Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist,
darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um
diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu
benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten
Funksendung des Werkes zu löschen.
- Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben,
brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv
aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes
durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger
Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk
aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem
Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die
Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des
Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund
eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht,
so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig.
Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch
Geschäftsbetriebe
- In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren
Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder
instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels
Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken
öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden
diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.
- Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich zu
löschen.
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand
der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 Katalogbilder
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur öffentlichen Ausstellung oder
zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die
zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung vom Veranstalter
herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
- Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei
Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
- Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 60 Bildnisse
- Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch
Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem
Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere
Weise als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen
unentgeltlich verbreitet werden.
- Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis
dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen zu.
- Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte und die Kinder oder,
wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
§ 61 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der
Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist
der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz
hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem
Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn das
bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr
entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden
kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen
hat. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur
Herstellung eines Filmes zu gestatten.
- Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder seine
Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er
seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der
Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.
- Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende Nutzungsrecht wirkt
nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr nach Staaten, in
denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger genießt.
- Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt
mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen
und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts
verpflichtet ist.
- Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der Musik verbunden ist,
sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, wenn einem
Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem
Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu
übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts
geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Falle des Absatzes 4
der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich dieses
Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in
deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können
erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines Filmes eingeräumt
worden ist.
§ 62 Änderungsverbot
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes
zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39
gilt entsprechend.
- Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche
Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine
andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
- Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des
Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die
Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
- Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind
außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des
Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30),
wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist oder das Urheberrecht
auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung
gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb
eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist,
widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
- Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1,
der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die
Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr.
1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der
Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem
Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und
außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen
vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn
die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten
Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit
bekannt ist.
- Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe
eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und
soweitdie Verkehrssitte es erfordert.
- Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt
nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem
Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das
Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine
andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist
diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein
Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem
Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
Siebenter Abschnitt: Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
- Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es
siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
- Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden,
erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der
folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der
Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
- Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig
Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach
der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist.
- Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen
Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts
nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die
Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.
- Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein
Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)
berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen)
veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die
Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung.
§ 68
(aufgehoben)
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in
dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Achter Abschnitt: Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
- Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder
Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
- Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde
liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und
Grundsätze, sind nicht geschützt.
- Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem
Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres
Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
- Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner
Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist
ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
- Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
- Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende
Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem
Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen
diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die
Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms
sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen,
die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3. jede Form der
Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses
Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
- Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen
diein § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig
sind.
- Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung
des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn
sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
- Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms
Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses
Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch
Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
- Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des §
69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur
Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer
oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu
ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der
Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten
Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen
beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur
Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
- Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu
anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden,
es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen
Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder
Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder
für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet
werden.
- Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die
normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen
des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
- Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß
alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt
sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
- Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von
Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
- Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und §
69e stehen, sind nichtig.
Zweiter Teil: Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
- Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn sie
das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich
wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte
unterscheiden.
- Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
- Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe,
jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe
innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
- Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts
erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für
nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals
geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
Die §§ 5, 15 bis 24, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
- Das Recht ist übertragbar.
- Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes
oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
Zweiter Abschnitt: Schutz der Lichtbilder
§ 72
- Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt
werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden
Vorschriften des Ersten Teils geschützt.
- Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
- Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Lichtbildes, oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung,
wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder
elaubterweise öffentlich wiedergegeben ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
Dritter Abschnitt: Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt
oderaufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch
mitwirkt.
§ 74 Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.
§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
- Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder
Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
- Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung
und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende
Anwendung.
§ 76 Funksendung
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung
durch Funk gesendet werden.
- Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk
gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm
hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
- § 20b gilt entsprechend.
§ 77 Öffentliche Wiedergabe
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild- oder Tonträger
oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, so ist
ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 78 Abtretung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und
Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2
und 3 bleibt unberührt.
§ 79 Ausübende Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt
sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen
ihre Benutzung gestatten darf.
§ 80 Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
- Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in den Fällen der §§
74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der Solisten, des
Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung der gewählten Vertreter
(Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester, Ballett und
Bühnenensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der
ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der
Gruppe ersetzt.
- Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 ergebenden Rechte mit
Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-, Orchester- und
Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künstlergruppen jeweils deren
Vorstände und, soweit für eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der Leiter
dieser Gruppe allein ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf eine
Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen
veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs.
1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des
Inhabers des Unternehmens.
§ 82 Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger
aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig
Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers
erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des
Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
§ 83 Schutz gegen Entstellung
- Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein
Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden.
- Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so
haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu
nehmen.
- Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst
fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf
dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Nach dem
Tode des ausübenden Künstlers steht das Recht seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 3)
zu.
§ 84 Beschränkung der Rechte
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach diesem Abschnitt
zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten
Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß anzuwenden.
Vierter Abschnitt: Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
- Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den
Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem
Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder,
wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
- § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden
Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt,
so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen
Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs.
2 und § 77 erhält.
Fünfter Abschnitt: Schutz des Sendeunternehmens
§ 87
- Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine
Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-
oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten
ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur
gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist
ist nach § 69 zu berechnen.
- Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des
§ 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
- Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen
Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu
angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des
Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung
des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung
eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
Sechster Abschnitt: Schutz des Datenbankherstellers
§ 87 a Begriffsbestimmungen
- Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach
Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern
die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
- Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat.
§ 87 b Rechte des Datenbankherstellers
- Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank
insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese
Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
- § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 87 c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
- Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer
Datenbank ist zulässig
- zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren
Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
- zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
- für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2
und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
- Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach
Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung
in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie
für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87 d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der
Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der
Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht
worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87 e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit
Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten
Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem
Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dritter Teil: Besondere Bestimmungen für Filme
Erster Abschnitt: Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
- Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt
darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher
Nutzungsrechte:
1. das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder
Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
2. das Filmwerk
zu vervielfältigen und zu verbreiten;
3. das Filmwerk öffentlich
vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk
handelt;
4. das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur
Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;
5. Übersetzungen und andere
filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang
wie dieses zu verwerten.
- Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu
einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein
Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu
verwerten.
- Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den §§ 70 und 71
bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.
§ 89 Rechte am Filmwerk
- Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes
verpflichtet,räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk
erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das
Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
- Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht
im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die
Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller
einzuräumen.
- Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken,
wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
§ 90 Einschränkung der Rechte
- Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur
Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und zur Einräumung einfacher
Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41)
und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1
Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§
89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu.
§ 91 Rechte an Lichtbildern
Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder erwirbt der Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen
insoweit keine Rechte zu.
§ 92 Ausübende Künstler
- Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über
seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im
Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte
nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.
- Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht im voraus an
einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht
hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten.
§ 93 Schutz gegen Entstellung
- Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke
sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des
Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes
benutzt werden, können nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der Herstellung und
Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche
Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei
aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
- Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder
Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen,
zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu
benutzen.
Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder
Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet
ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
- Das Recht ist übertragbar.
- Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder
Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur
öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits
fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
- §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des
Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt: Laufbilder
§ 95
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die
nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Verwertungsverbot
§ 96
- Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet
noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
- Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Zweiter Abschnitt: Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften, Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
- Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz
in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte
die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts
erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
- Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72)
und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es
der Billigkeit entspricht.
- Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke
- Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen,
vernichtet werden.
- Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen,
daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen,
gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die
Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
- Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder
Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch
dieRechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere
Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür
erforderlichen Maßnahmen.
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder
bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach
diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der
Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf
Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 101 Ausnahmen
- Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten
Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97),
auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der
Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der Ansprüche den Verletzten in
Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein
unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die
Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen,
der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung
angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die
Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt.
- Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen nicht:
1.
Bauwerke;
2. ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und
Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
- Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft
über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in
Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall
unverhältnismäßig ist.
- Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer
der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers
sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder
bestellten Vervielfältigungsstücke.
- In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
- Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in §
52Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung
des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
- Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§ 102 Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach
diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der
Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des
Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet.
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
- Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil
der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein
berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft
bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
- Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis
zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
- Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen,
die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu
verurteilen. Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht erster Instanz
durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die
unterliegende Partei zu hören.
§ 104 Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für
Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum
Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und
der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in
der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
- Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der
Rechtspflege dienlich ist.
- Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 1 die Urheberrechtsstreitsachen aus
den Bezirken mehrerer Landgerichte zugewiesen sind, können sich die Parteien
auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen
Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem
Oberlandesgericht als Berufungsgericht. (Fassung
des Abs. 4 ab 1. 1. 2000 bzw. 1. 1. 2005)
- Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach
Absatz 4 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
2. Strafrechtliche Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke
- Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
- Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die
Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder
ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem
Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der
bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt,
die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein
eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück,
eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine
Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine
Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71
verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4.
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 und 2
oder 76 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6.
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild-
und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8.
eine Datenbank entgegen § 87 b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
- Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so istdie
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- Der Versuch ist strafbar.
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§
108 und 108a bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist
anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des
Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die
Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen,
daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
3. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111a
- Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, so
unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr.
3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der
Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers
bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern
die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen
durch die Zollbehörden stattfinden.
- Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem
Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke
sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief-
und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
eingegriffen wird.
- Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke an.
- Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber
der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in
bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1.
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag
aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die
Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine
Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen
Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
Mitteilung an den Antragssteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch
nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
- Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat
der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt
(Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten
durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und
hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird;
er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen
werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben.
- Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln
angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im
Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung
des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet
das Oberlandesgericht.
- In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze 1 bis 7
entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 112
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz
geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich
aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das
Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er
Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den
gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§ 114 Originale von Werken
- Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die
ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig.
Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
- Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in
das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein
Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das
Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das
Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk
veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des
Werkes ohne Zustimmungdes Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur
insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung
bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken
- Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers
nur mit seiner Einwilligung zulässig.
- Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz
1, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk
erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen
Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116
erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte
Vorrichtungen
§ 119
- Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung
eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen
und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur,
soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen
berechtigt ist.
- Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung
eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.
- Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71 geschützten
Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 75 Abs. 2, §§ 85,
87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1
geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil: Anwendungsbereich, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer
EU-Staaten und EWR-Staaten
- Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle
ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von
Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher
Staatsangehöriger ist.
- Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
- Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für
ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß
das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische
Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
- Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des
Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem
Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.
- Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers
der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem
Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im
Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren
Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen
für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen
Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so
besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem
der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz
im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen
entsprechenden Schutz genießen.
- Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn
der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers
der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes
Recht gewährt.
- Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige
für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht
vorliegen.
§ 122 Staatenlose
- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche
Staatsangehörige.
- Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie
die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren
gewöhnlichenAufenthalt haben.
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen
Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend.
Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von
Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
- Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden.
§ 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
- Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre
Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht
in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
- Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise auf
Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so genießen die
ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder Tonträger den
Schutz nach § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß die Bild-
oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen sind.
- Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger erlaubterweise durch
Funk gesendet, so genießen die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz
gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger (§ 75 Abs. 1) und
Weitersendung der Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77, wenn
die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt
der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
- Den Schutz nach den §§ 74, 75 Abs. 1 und § 83 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der
Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den Schutz nach § 76
Abs. 1, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
- Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt, so erlischt er
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82
zu überschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
- Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120
Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
- Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der
Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu
überschreiten.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der
Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
- Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie
diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
- Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den
Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in
dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist
nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten.
- Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 127 a Schutz des Datenbankherstellers
- Den nach § 87 b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie
juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2
ist anzuwenden.
- Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87 b gewährten Schutz,
wenn ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in
§ 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder ihr satzungsmäßiger Sitz
sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine
tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines
dieser Staaten aufweist.
- Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische
Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt;
diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
- Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese
erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
- Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3
entsprechend.
Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem
Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem
Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
- Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig
Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1.
Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes
erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S.
227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in
gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden,
wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen
ist.
§ 132 Verträge
- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42, 43 und 79
auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der
Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
- Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verfügungen bleiben
wirksam.
§ 133
(entfallen)
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen
Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen
ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach
den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes
anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen
Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist
Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm
gewährt.
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten
entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn
der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach
den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
- War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher
erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung
von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
- Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
- Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei
zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den
Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
§ 137 Übertragung von Rechten
- Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen
anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden
Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel
nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.
- Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder
teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts nach den
§§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem Urheber
vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
- In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem
Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern
anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere
Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte
Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
- Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner
Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit nach Ablauf
der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der
Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber
das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist
die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf
die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
- Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind
auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem
bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
- Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§
70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener
Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin
geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
- Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer
wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe nachgelassener Werke eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des verwandten Schutzrechtes
verlängert worden ist.
- Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137c Ausübende Künstler
- Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82
sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen
des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild-
oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von
der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in
keinemFall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der
Darbietung.
- Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht an der Darbietung
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder
Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des Schutzes
verlängert worden ist.
- Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
- Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf
Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden
sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3)
nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1.
Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
- § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993
abgeschlossen worden sind.
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG
- Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes
finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger,
Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr geschützt sind.
- Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild-
oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung
einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem
Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§
85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine
angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinsichtlich der
Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
- Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni 1995 erworben oder
zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1.
Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese Vermietung ein
Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
- Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches
Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das
Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner
Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine
ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor
diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die
Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung
des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG
- Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995
geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so
erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni
1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf
Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch
nicht erloschen ist.
- Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor
dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1
gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller
von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§
94 und 95).
- Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu.
Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem
vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
- Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach
diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so
erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den
Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG
- § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf
Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
- Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils sind auch auf
Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember
1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1.
Januar 1998.
- Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1.
Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
- Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998
geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese
nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
- Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines Bild- oder
Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen
mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist, eine
räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor, ohne
nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden, und
würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen
Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten
ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die
Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen
Rechte zugestimmt hat.
- Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden, sofern der Vertrag
über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998
geschlossen wurde.
Dritter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 138 Urheberrolle
- Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen
wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die
Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung
angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
- Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller gerichtliche
Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet das für den Sitz des
Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen versehenen
Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzureichen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen gelten für
das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die
Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach § 131
der Kostenordnung.
- Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht. Die
Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
- Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet. Auf Antrag werden
Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung
der Urheberrolle zu erlassen,
2. zur Deckung der Verwaltungskosten die
Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die
Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge
und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner,
die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die
Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die
Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung darf 30 Deutsche
Mark nicht übersteigen.
- Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in
Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139
(entfallen)
§ 140
(entfallen)
§ 141
(entfallen)
§ 142 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 143 Inkrafttreten
- Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urhebergesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
Die Vergütung aller Berechtigten
beträgt
- für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM
- für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM
- bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM
- bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM
- für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner
Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das
Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2:
- Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes
Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
von 2 bis 12 Vervielfältigungen
je Minute 75,- DM
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,-
DM
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM
über 70
Vervielfältigungen je Minute 600,- DM
- Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede
DIN-A4-Seite der Ablichtung
- bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch
bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern
hergestellt werden, 0,05 DM
- bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM
- Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen
hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte
Vergütungssatz anzuwenden.
- Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese
Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
Fassung des § 105 Abs. 4 ab dem 1. 1. 2000
bzw. 1. 1. 2005 (Die Neufassung tritt in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gem. Art. 22 Abs. 2 G v. 2. 9.
1994 (BGBl. I S. 2278) am 1. 1. 2000 in Kraft. In den übrigen Ländern tritt sie
am 1. 1. 2005 in Kraft.)
Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht für
Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem
Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Abs. 1 zuständig
wäre.