(Abgedruckt in: Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1071, 1985 II S.
81.) Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 Die Verbandsländer gleichermaßen von dem Wunsch geleitet, die
Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst
wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen, in Anerkennung der Bedeutung der
Arbeitsergebnisse der 1967 in Stockholm abgehaltenen Revisionskonferenz haben
beschlossen, die von der Stockholmer Konferenz angenommene Fassung dieser
Übereinkunft unter unveränderter Beibehaltung der Artikel 1 bis 20 und 22
bis 26 zu revidieren. Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart: Art. 1. Die Länder, auf die diese Übereinkunft
Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an
ihren Werken der Literatur und Kunst. Art. 2. (1) Die Bezeichnung "Werke der Literatur
und Kunst" umfaßt alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft
und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher,
Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere
Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke;
choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne
Text, Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie
Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der
Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; fotografische Werke, denen
Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren
hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische
Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der
Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft. (2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch
vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten
davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt
sind. (3) Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet
der Rechte des Urhebers des Originalwerks, die Übersetzungen, Bearbeitungen,
musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur
oder Kunst. (4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, den
Schutz amtlicher Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und
Rechtsprechung sowie der amtlichen Übersetzungen dieser Texte zu bestimmen. (5) Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum
Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung
des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt,
unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die
Bestandteile dieser Sammlungen sind. (6) Die oben genannten Werke genießen Schutz in allen
Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner
Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte. (7) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 bleibt der
Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze,
die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle
betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und
Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle
geschützt werden, kann in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz
beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird;
wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese
Werke als Werke der Kunst zu schützen. (8) Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für
Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen
darstellen. Art. 2bis. (1) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten, politische Reden und Reden in
Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen
Schutz auszuschließen. (2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer
vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen und
andere in der Öffentlichkeit dargebotene Werke gleicher Art durch die Presse
vervielfältigt, durch Rundfunk gesendet, mittels Draht an die Öffentlichkeit
übertragen werden und in den Fällen des Artikels 11bis
Absatz 1 öffentlich wiedergegeben werden dürfen, wenn eine solche Benutzung
durch den Informationszweck gerechtfertigt ist. (3) Der Urheber genießt jedoch das ausschließliche Recht, seine
in den Absätzen 1 und 2 genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen. Art. 3. (1) Aufgrund dieser Übereinkunft sind
geschützt: a) die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre
veröffentlichten und unveröffentlichten Werke; b) die keinem Verbandsland angehörenden Urheber für die Werke,
die sie zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem
verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlichen. (2) Die Urheber, die keinem Verbandsland angehören, jedoch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, sind für die
Anwendung dieser Übereinkunft den Urhebern gleichgestellt, die diesem Land
angehören. (3) Unter "veröffentlichten Werken" sind die mit Zustimmung
ihrer Urheber erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der
Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur
Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf
befriedigt. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines
dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung
eines Filmwerks, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die
Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder Kunst, die
Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes
der Baukunst. (4) Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt
jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in
zwei oder mehr Ländern erschienen ist. Art. 4. Auch wenn die Voraussetzungen des
Artikels 3 nicht vorliegen, sind durch diese Übereinkunft geschützt: a) die Urheber von Filmwerken, deren Hersteller seinen Sitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat; b) die Urheber von Werken der Baukunst, die in einem
Verbandsland errichtet sind, oder von Werken der graphischen und plastischen
Künste, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks
sind. Art. 5. (1) Die Urheber genießen für die Werke,
für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern
mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen
Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren
werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. (2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die
Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung
sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes.
Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur
Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese
Übereinkunft nichts anderes bestimmt. (3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines aufgrund dieser
Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er
in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. (4) Als Ursprungsland gilt: a) für die zum ersten Mal in einem Verbandsland
veröffentlichten Werke dieses Landes; handelt es sich jedoch um Werke, die
gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer
veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die
kürzeste Schutzdauer gewähren, b) für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in
einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses letzte Land, c) für die nichtveröffentlichten oder die zum ersten Mal in
einem verbandsfremden Land veröffentlichten Werke, die nicht gleichzeitig in
einem Verbandsland veröffentlicht wurden, das Verbandsland, dem der Urheber
angehört; jedoch ist Ursprungsland, i) wenn es sich um Filmwerke handelt, deren Hersteller seinen
Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat, dieses Land
und, ii) wenn es sich um Werke der Baukunst, die in einem
Verbandsland errichtet sind, oder um Werke der graphischen und plastischen
Künste handelt, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen
Grundstücks sind, dieses Land. Art. 6. (1) Wenn ein verbandsfremdes Land die
Werke der einem Verbandsland angehörenden Urheber nicht genügend schützt, kann
dieses letzte Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt
der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes
sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Verbandsland haben. Wenn
das Land der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind
die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer
besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren
als das Land der ersten Veröffentlichung. (2) Keine nach Absatz 1 festgesetzte Einschränkung darf
die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in
einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht
worden ist. (3) Die Verbandsländer, die nach diesem Artikel den Schutz der
Rechte der Urheber einschränken, notifizieren dies dem Generaldirektor der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als "der Generaldirektor"
bezeichnet) durch eine schriftliche Erklärung; darin sind die Länder, denen
gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben,
denen die Rechte der diesen Ländern angehörenden Urheber unterworfen werden. Der
Generaldirektor teilt dies allen Verbandsländern unverzüglich mit. Art. 6bis. (1) Unabhängig von seinen
vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der
Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und
sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung
des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein
könnten. (2) Die dem Urheber nach Absatz 1 gewährten Rechte bleiben
nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse
in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu
berufen sind. Die Länder, deren Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Ratifikation
dieser Fassung der Übereinkunft oder des Beitritts zu ihr keine Bestimmungen zum
Schutz aller nach Absatz 1 gewährten Rechte nach dem Tod des Urhebers
enthalten, sind jedoch befugt vorzusehen, daß einzelne dieser Rechte nach dem
Tod des Urhebers nicht aufrechterhalten bleiben. (3) Die zur Wahrung der in diesem Artikel gewährten Rechte
erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach den Rechtsvorschriften des
Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Art. 7. (1) Die Dauer des durch diese
Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre
nach seinem Tod. (2) Für Filmwerke sind die Verbandsländer jedoch befugt
vorzusehen, daß die Schutzdauer fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem
das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden ist, oder, wenn ein solches Ereignis nicht innerhalb von fünfzig Jahren
nach der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, fünfzig Jahre nach der
Herstellung. (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch diese
Übereinkunft gewährte Schutzdauer fünfzig Jahre, nachdem das Werk erlaubterweise
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist Wenn jedoch das vom Urheber
angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zuläßt,
richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der Urheber eines anonymen
oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Frist seine Identität
offenbart, richtet sich die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1. Die
Verbandsländer sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schützen,
bei denen aller Grund zu der Annahme besteht, daß ihr Urheber seit fünfzig
Jahren tot ist. (4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die
Schutzdauer für Werke der Photographie und für als Kunstwerke geschützte Werke
der angewandten Kunst festzusetzen; diese Dauer darf jedoch nicht weniger als
fünfundzwanzig Jahre seit der Herstellung eines solchen Werkes betragen. (5) Die sich an den Tod des Urhebers anschließende Schutzfrist
und die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem
Tod oder dem in diesen Absätzen angegebenen Ereignis zu laufen, doch wird die
Dauer dieser Fristen erst vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, das auf
den Tod oder das genannte Ereignis folgt. (6) Die Verbandsländer sind befugt, eine längere als die in den
vorhergehenden Absätzen vorgesehene Schutzdauer zu gewähren. (7) Die Verbandsländer, die durch die Fassung von Rom dieser
Übereinkunft gebunden sind und die in ihren bei der Unterzeichnung der
vorliegenden Fassung der Übereinkunft geltenden Rechtsvorschriften kürzere
Schutzfristen gewähren, als in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen sind, sind
befugt, sie beim Beitritt zu dieser Fassung oder bei deren Ratifikation
beizubehalten. (8) In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des
Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die
Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im
Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer. Art. 7bis. Die Bestimmungen des
Artikels 7 sind ebenfalls anwendbar, wenn das Urheberrecht den Miturhebern
eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wobei die an den Tod des Urhebers
anknüpfenden Fristen vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden
Miturhebers an gerechnet werden. Art. 8. Die Urheber von Werken der Literatur und
Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen während der ganzen
Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu
übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben. Art. 9. (1) Die Urheber von Werken der Literatur
und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das
ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben,
gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird. (2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die
Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten,
daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes
beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar
verletzt. (3) Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als
Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft. Art. 10. (1) Zitate aus einem der Öffentlichkeit
bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie
anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck
gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs- und
Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten. (2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen
bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten,
die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch
Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu
gestatten, sofern eine solche Benutzung anständigen Gepflogenheiten
entspricht. (3) Werden Werke nach den Absätzen 1 und 2 benützt, so ist
die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der
Quelle angegeben ist. Art. 10bis. (1) Der Gesetzgebung der
Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung durch die Presse, die
Rundfunksendung oder die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit von
Artikeln über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur,
die in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht worden sind, oder von durch
Rundfunk gesendeten Werken gleicher Art zu erlauben, falls die Vervielfältigung,
die Rundfunksendung oder die genannte Übertragung nicht ausdrücklich vorbehalten
ist. Jedoch muß die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der
Unterlassung dieser Angabe werden durch die Rechtsvorschriften des Landes
bestimmt, in dem der Schutz beansprucht wird. (2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer
vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anläßlich der
Berichterstattung über Tagesereignisse durch Photographie oder Film oder im Weg
der Rundfunksendung oder Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit Werke
der Literatur oder Kunst, die im Verlauf des Ereignisses sichtbar oder hörbar
werden, in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang
vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Art. 11. (1) Die Urheber von dramatischen,
dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche
Recht, zu erlauben: 1. die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschließlich der
öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren, 2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch
irgendein Mittel. (2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder
dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am
Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt. Art. 11bis. (1) Die Urheber von Werken
der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben: 1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche
Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung
von Zeichen, Tönen oder Bildern, 2. jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten
Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem
ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird, 3. die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten
Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur
Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern. (2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die
Voraussetzungen für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Rechte
festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen
ausschließlich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie
dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des
Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen die mangels gütlicher
Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird. (3) Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schließt
eine nach Absatz 1 gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch
Rundfunk gesendete Werk auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung
der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem
Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen
vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu erlassen. Diese
Gesetzgebung kann erlauben, daß die Bild- oder Tonträger aufgrund ihres
außergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt
werden. Art. 11ter. (1) Die Urheber von Werken
der Literatur genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben: 1. den öffentlichen Vortrag ihrer Werke einschließlich des
öffentlichen Vortrags durch irgendein Mittel oder Verfahren, 2. die öffentliche Übertragung des Vortrags ihrer Werke durch
irgendein Mittel. (2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der
Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der
Übersetzung ihrer Werke gewährt. Art. 12. Die Urheber von Werken der Literatur oder
Kunst genießen das ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere
Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben. Art. 13. (1) Jedes Verbandsland kann für seinen
Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen festlegen für das ausschließliche Recht
des Urhebers eines musikalischen Werkes und des Urhebers eines Textes, dessen
Aufnahme auf einen Tonträger zusammen mit dem musikalischen Werk dieser Urheber
bereits gestattet hat, die Aufnahme des musikalischen Werkes und gegebenenfalls
des Textes auf Tonträger zu erlauben; doch beschränkt sich die Wirkung aller
derartigen Vorbehalte und Voraussetzungen ausschließlich auf das Hoheitsgebiet
des Landes, das sie festgelegt hat; sie dürfen in keinem Fall den Anspruch des
Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher
Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird. (2) Tonträger, auf die musikalische Werke in einem Verbandsland
nach Artikel 13 Absatz 3 der am 2. Juni 1928 in Rom und am
26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichneten Fassungen dieser Übereinkunft
aufgenommen worden sind, können in diesem Land bis zum Ablauf einer Frist von
zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem dieses Land durch die vorliegende Fassung
gebunden wird, ohne Zustimmung des Urhebers des musikalischen Werkes
vervielfältigt werden. (3) Tonträger, die nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt
und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, in dem
sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden. Art. 14. (1) Die Urheber von Werken der Literatur
oder Kunst haben das ausschließliche Recht, zu erlauben: 1. die filmische Bearbeitung und Vervielfältigung dieser Werke
und das Inverkehrbringen der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten
Werke, 2. die öffentliche Vorführung und die Übertragung mittels Draht
an die Öffentlichkeit der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten
Werke. (2) Die Bearbeitung von Filmwerken, die auf Werken der
Literatur oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form bedarf,
unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber, der Erlaubnis der Urheber der
Originalwerke. (3) Artikel 13 Absatz 1 ist nicht anwendbar. Art. 14bis. (1) Unbeschadet der Rechte
des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das
Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am
Filmwerk genießt die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerks
einschließlich der in Artikel 14 genannten Rechte. (2) a) Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz
beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk
zu bestimmen. b) In den Verbandsländern jedoch, deren innerstaatliche
Rechtsvorschriften als solche Inhaber auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur
Herstellung des Filmwerks geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur
Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder
besonderer Vereinbarung der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der
öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit,
der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln
und der Textsynchronisation des Filmwerks nicht widersetzen. c) Die Frage, ob für die Anwendung des Buchstaben b die
Form der dort genannten Verpflichtung in einem schriftlichen Vertrag oder in
einem gleichwertigen Schriftstück bestehen muß, wird durch die
Rechtsvorschriften des Verbandslandes geregelt, in dem der Hersteller des
Filmwerks seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die
Rechtsvorschriften des Verbandslandes, in dem der Schutz beansprucht wird,
können jedoch vorsehen, daß diese Verpflichtung durch einen schriftlichen
Vertrag oder durch ein gleichwertiges Schriftstück begründet sein muß. Die
Länder, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen dies dem Generaldirektor
durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen
anderen Verbandsländern mitteilt. d) Als "gegenteilige oder besondere Vereinbarung" gilt jede
einschränkende Bestimmung, die in der vorgenannten Verpflichtung gegebenenfalls
enthalten ist. (3) Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts
anderes vorsehen, ist Absatz 2 Buchstabe b weder auf die Urheber der
Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die
Herstellung des Filmwerks geschaffen worden sind, noch auf dessen
Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine
Bestimmungen über die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe b auf den
Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche
Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern
mitteilt. Art. 14ter. (1) Hinsichtlich der
Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der
Schriftsteller und Komponisten genießt der Urheber - oder nach seinem Tod die
von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder
Institutionen - ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus
Verkäufen eines solchen Werkstücks nach der ersten Veräußerung durch den
Urheber. (2) Der in Absatz 1 vorgesehene Schutz kann in jedem
Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers
diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes
zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird. (3) Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden von den
Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt. Art. 15. (1) Damit die Urheber der durch diese
Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als
solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur
Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, daß der
Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dieser Absatz ist
anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist, sofern das vom Urheber
angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen läßt. (2) Als Hersteller des Filmwerks gilt mangels Gegenbeweises die
natürliche oder juristische Person, deren Name in der üblichen Weise auf dem
Werkstück angegeben ist. (3) Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter
Absatz 1 fallenden pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf
dem Werkstück angegeben ist, ohne weiteren Beweis als berechtigt, den Urheber zu
vertreten; in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Rechte wahrzunehmen und
geltend zu machen. Die Bestimmung dieses Absatzes ist nicht mehr anwendbar,
sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen
hat. (4) a) Für die nichtveröffentlichten Werke, deren Urheber
unbekannt ist, bei denen jedoch aller Grund zu der Annahme besteht, daß ihr
Urheber Angehöriger eines Verbandslandes ist, kann die Gesetzgebung dieses
Landes die zuständige Behörde bezeichnen, die diesen Urheber vertritt und
berechtigt ist, dessen Rechte in den Verbandsländern wahrzunehmen und geltend zu
machen. b) Die Verbandsländer, die nach dieser Bestimmung eine solche
Bezeichnung vornehmen, notifizieren dies dem Generaldirektor durch eine
schriftliche Erklärung, in der alle Angaben über die bezeichnete Behörde
enthalten sein müssen. Der Generaldirektor teilt diese Erklärung allen anderen
Verbandsländern unverzüglich mit. Art. 16. (1) Jedes unbefugt hergestellte
Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf
gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf
Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk
nicht oder nicht mehr geschützt ist. (3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes
Landes statt. Art. 17. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können
in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslandes zustehende Recht
beeinträchtigen, durch Maßnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die
Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen
jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige
Behörde dieses Recht auszuüben hat. Art. 18. (1) Diese Übereinkunft gilt für alle
Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im
Ursprungsland Gemeingut geworden sind. (2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die
ihm vorher zustand, in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, Gemeingut
geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz. (3) Die Anwendung dieses Grundsatzes richtet sich nach den
Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder
abzuschließenden besonderen Übereinkünfte. Mangels solcher Bestimmungen legen
die betreffenden Länder, jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung
fest. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land
dem Verband neu beitritt sowie für den Fall, daß der Schutz nach Artikel 7
oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird. Art. 19. Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern
nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die
durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden. Art. 20. Die Regierungen der Verbandsländer behalten
sich das Recht vor, Sonderabkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese
den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch diese Übereinkunft
gewährten Rechte hinausgehen, oder andere Bestimmungen enthalten, die dieser
Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den
angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar. Art. 21. (1) Besondere Bestimmungen für
Entwicklungsländer sind im Anhang enthalten. (2) Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz 1
Buchstabe b ist der Anhang ein integrierender Bestandteil dieser Fassung
der Übereinkunft. Art. 22. (1) a) Der Verband hat eine
Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen
Verbandsländern zusammensetzt. b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt
werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt hat. (2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die
Entwicklung des Verbandes sowie die Anwendung dieser Übereinkunft; ii) erteilt dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im
folgenden als "das Internationale Büro" bezeichnet), das in dem Übereinkommen
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als
"die Organisation" bezeichnet) vorgesehen ist, Weisungen für die Vorbereitung
der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen
der Verbandsländer, die durch die Artikel 22 bis 26 nicht gebunden
sind; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des
Generaldirektors der Organisation betreffend den Verband und erteilt ihm alle
zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes
fallen; iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses der
Versammlung; v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit ihres
Exekutivausschusses und erteilt ihm Weisungen; vi) legt das Programm fest, beschließt den
Zweijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine
Rechnungsabschlüsse; vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes; viii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen,
die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbandes, welche
zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen
zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) beschließt Änderungen der Artikel 22 bis 26; xi) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der
Ziele des Verbandes geeignet ist; xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser
Übereinkunft ergeben; xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses die ihr durch
das Übereinkommen zur Errichtung der Organisation übertragenen Rechte
aus. b) über Fragen, die auch für andere von der Organisation
verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach
Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation. (3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über
eine Stimme. b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das
Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl). c) Ungeachtet des Buchstaben b kann die Versammlung
Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder
zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der
Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse
über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den
Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie
ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an
schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach
Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder
Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für
die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die
Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch
vorhanden ist. d) Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 faßt die
Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in
dessen Namen abstimmen. g) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der Versammlung sind,
werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen. (4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den
Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen,
und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an
demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation. b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den
Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der
Exekutivausschuß oder ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es
verlangt. (5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 23. (1) Die Versammlung hat einen
Exekutivausschuß. (2) a) Der Exekutivausschuß setzt sich aus den von der
Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer gewählten Ländern zusammen.
Außerdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat,
vorbehaltlich des Artikels 25 Absatz 7 Buchstabe b ex officio
einen Sitz im Ausschuß. b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses
wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und
Sachverständigen unterstützt werden kann c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung
getragen, die sie entsandt hat. (3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses
entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der
Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier
verbleibende Rest nicht berücksichtigt. (4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt
die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der
Notwendigkeit Rechnung, daß unter den Ländern des Exekutivausschusses
Vertragsländer der Sonderabkommen sind, die im Rahmen des Verbandes errichtet
werden könnten. (5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt
vom Schluß der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind,
bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus. b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des
Exekutivausschusses können wiedergewählt werden. c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der
etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses. (6) a) Der Exekutivausschuß i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung
vor; ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom
Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Zweijahres
Haushaltsplans des Verbandes; iii) (gestrichen) iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen
die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte über
die Rechnungsprüfung; v) trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Durchführung des
Programms des Verbandes durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei
ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände; vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser
Übereinkunft übertragen werden. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation
verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuß nach
Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation. (7) a) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch
den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und
zwar möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der
Koordinierungsausschuß der Organisation. b) Der Exekutivausschuß tritt nach Einberufung durch den
Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf
Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der
Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt. (8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses verfügt
über eine Stimme. b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses bildet
das Quorum. c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in
dessen Namen abstimmen. (9) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des
Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter
zugelassen. (10) Der Exekutivausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung. Art. 24. (1) a) Die Verwaltungsaufgaben des
Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des
mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vereinigten Büros des Verbandes tritt. b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat
der verschiedenen Organe des Verbandes. c) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte
des Verbandes und vertritt den Verband. (2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht
Informationen über den Schutz des Urheberrechts. Jedes Verbandsland teilt so
bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen
amtlichen Texte mit, die den Schutz des Urheberrechts betreffen. (3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende
Zeitschrift heraus. (4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf
Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des Urheberrechts. (5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und
leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des Urheberrechts. (6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder
des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des
Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder
Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe. (7) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen
der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß die Konferenzen
zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 22
bis 26 vor. b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der
Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche
Organisationen konsultieren. c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen
nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil. (8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr,
die ihm übertragen werden. Art. 25. (1) a) Der Verband hat einen
Haushaltsplan. b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfaßt die eigenen Einnahmen
und Ausgaben des Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen
Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz
der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag. c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben,
die nicht ausschließlich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen
von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des
Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der
Verband an ihnen hat. (2) Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der
Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. (3) Der Haushaltsplan des Verbandes umfaßt folgende
Einnahmen: i) Beiträge der Verbandsländer; ii) Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des
Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen
des Internationalen Büros, die den Verband betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. (4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung seines
Beitrags zum Haushaltsplan in eine Klasse eingestuft und zahlt seine
Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt
festgesetzt wird: Klasse I 25 Klasse II 20 Klasse III 15 Klasse IV 10 Klasse V 5 Klasse VI 3 Klasse VII 1 b) Falls es dies nicht schon früher getan hat, gibt jedes Land
gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
die Klasse an, in die es eingestuft zu werden wünscht. Es kann die Klasse
wechseln. Wählt es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung auf
einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu
Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam. c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus einem Betrag, der
in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum
Haushaltsplan des Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die
das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder. d) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres
fällig. e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand
ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des Verbandes, denen es als
Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm
für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder
übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das
Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist,
daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer
Umstände ist. f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen
Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach
Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen. (5) Die Höhe der Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des
Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes wird vom Generaldirektor
festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuß darüber berichtet. (6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der
durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandslandes gebildet wird. Reicht der
Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung. b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem
Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses
Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen
wird. c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der
Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äußerung des
Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. (7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land
geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht
vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht
ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie
gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen
diesem Land und der Organisation. Solange dieses Land verpflichtet ist,
Vorschüsse zu gewähren, hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuß. b) Das unter Buchstabe a bezeichnete Land und die
Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen
durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach
Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. (8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der
Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von
außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung vor der
Versammlung bestimmt werden. Art. 26. (1) Vorschläge zur Änderung der
Artikel 22, 23, 24, 25 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland
der Versammlung vom Exekutivausschuß oder vom Generaldirektor vorgelegt werden.
Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie
in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung
mitgeteilt. (2) Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel
wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der
abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 22 und dieses Absatzes
erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. (3) Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel
tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen
Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des
Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der
Beschlußfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim
Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der
genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch
bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer
erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert
haben. Art. 27. (1) Diese Übereinkunft soll Revisionen
unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das
System des Verbandes zu vervollkommnen. (2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der
Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder
stattfinden. (3) Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22 bis
26 maßgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Fassung der
Übereinkunft einschließlich des Anhangs der Einstimmigkeit unter den abgegebenen
Stimmen. Art. 28. (1) a) Jedes Verbandsland kann
diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder
ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt. b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht
auf die Artikel 1 bis 21 und den Anhang erstreckt; hat jedoch ein
Verbandsland bereits eine Erklärung nach Artikel VI Absatz 1 des
Anhangs abgegeben, so kann es in der Urkunde nur erklären, daß sich seine
Ratifikation oder sein Beitritt nicht auf die Artikel 1 bis 20
erstreckt. c) Jedes Verbandsland, das gemäß Buchstabe b die dort
bezeichneten Bestimmungen von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines
Beitritts ausgenommen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß es die
Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Bestimmungen
erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt. (2) a) Die Artikel 1 bis 21 und der Anhang treten
drei Monate nach Erfüllung der beiden folgenden Voraussetzungen in Kraft: i) mindestens fünf Verbandsländer haben diese Fassung der
Übereinkunft ohne Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe b ratifiziert oder
sind ihr ohne eine solche Erklärung beigetreten; ii) Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind durch
das in Paris am 24. Juli 1971 revidierte Welturheberrechtsabkommen
gebunden. b) Das Inkrafttreten nach Buchstabe a ist für diejenigen
Verbandsländer wirksam, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne
Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe b und mindestens drei Monate vor dem
Inkrafttreten hinterlegt haben. c) Für jedes Verbandsland, auf das Buchstabe b nicht
anwendbar ist und das ohne Abgabe einer Erklärung nach Absatz 1
Buchstabe b diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt,
treten die Artikel 1 bis 21 und der Anhang drei Monate nach dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der
hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten
die Artikel 1 bis 21 und der Anhang für dieses Land zu dem angegebenen
Zeitpunkt in Kraft. d) Die Buchstaben a bis c berühren die Anwendung des
Artikels VI des Anhangs nicht. (3) Für jedes Verbandsland, das mit oder ohne Erklärung nach
Absatz 1 Buchstabe b diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder
ihr beitritt, treten die Artikel 22 bis 38 drei Monate nach dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der
hinterlegten Urkunde ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall treten
die Artikel 22 bis 38 für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in
Kraft. Art. 29. (1) Jedes verbandsfremde Land kann
dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Vertragspartei dieser
Übereinkunft und Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden werden
beim Generaldirektor hinterlegt. (2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b tritt diese
Übereinkunft für jedes verbandsfremde Land drei Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft in dem der Generaldirektor die Hinterlegung der betreffenden
Beitrittsurkunde notifiziert, sofern nicht in der hinterlegten Urkunde ein
späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt die Übereinkunft für
dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft. b) Tritt diese Übereinkunft gemäß Buchstabe a für ein
verbandsfremdes Land vor dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Artikel 1 bis
21 und der Anhang gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a in Kraft
treten, so ist dieses Land in der Zwischenzeit statt durch die Artikel 1
bis 21 und den Anhang durch die Artikel 1 bis 20 der Brüsseler Fassung
dieser Übereinkunft gebunden. Art. 29bis. Die Ratifikation dieser Fassung
der Übereinkunft oder der Beitritt zu ihr durch ein Land, das nicht durch die
Artikel 22 bis 33 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft gebunden ist,
gilt, und zwar einzig und allein zum Zweck der Anwendung des Artikels 14
Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation, als
Ratifikation der Stockholmer Fassung oder als Beitritt zu ihr mit der in ihrem
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen
Beschränkung. Art. 30. (1) Vorbehaltlich der durch
Absatz 2 dieses Artikels, durch Artikel 28 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 33 Absatz 2 sowie durch den Anhang
zugelassenen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts
wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser
Übereinkunft. (2) a) Jedes Verbandsland, das diese Fassung der
Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, kann vorbehaltlich des
Artikels V Absatz 2 des Anhangs die früher erklärten Vorbehalte
aufrechterhalten, sofern es bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung abgibt. b) Jedes verbandsfremde Land kann vorbehaltlich des
Artikels V Absatz 2 des Anhangs beim Beitritt zu dieser Übereinkunft
erklären, daß es den das Übersetzungsrecht betreffenden Artikel 8 dieser
Fassung wenigstens vorläufig durch die Bestimmungen des Artikels 5 der im
Jahre 1896 in Paris vervollständigten Verbandsübereinkunft von 1886 ersetzen
will, wobei Einverständnis darüber besteht, daß diese Bestimmungen nur auf
Übersetzungen in eine in diesem Land allgemein gebräuchliche Sprache anwendbar
sind. Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 6 Buchstabe b des
Anhangs ist jedes Verbandsland befugt, hinsichtlich des Übersetzungsrechts an
Werken, deren Ursprungsland von einem solchen Vorbehalt Gebrauch macht, den
Schutz anzuwenden, der dem vom Ursprungsland gewährten Schutz entspricht. c) Jedes Land kann solche Vorbehalte jederzeit durch eine an
den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen. Art. 31. (1) Jedes Land kann in seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt
dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, daß diese Übereinkunft auf alle
oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Gebiete anwendbar
ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist. (2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche
Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, daß
diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Gebiete nicht mehr anwendbar
ist. (3) a) Jede in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
abgegebene Erklärung gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit der Ratifikation
oder dem Beitritt und jede Notifikation gemäß Absatz 1 wird drei Monate
nach ihrer Notifizierung durch den Generaldirektor wirksam. b) Jede Notifikation gemäß Absatz 2 wird zwölf Monate nach
ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam. (4) Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, daß er
für ein Verbandsland die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der
tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schließt, auf das diese Übereinkunft
durch ein anderes Verbandsland aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1
anwendbar gemacht wird. Art. 32. (1) Diese Fassung der Übereinkunft
ersetzt in den Beziehungen zwischen den Verbandsländern und in dem Umfang, in
dem sie anwendbar ist, die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und
die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft. Die früheren Fassungen
bleiben in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang, in dem diese Fassung sie nicht
gemäß Satz 1 ersetzt, in den Beziehungen zu den Verbandsländern anwendbar,
die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifizieren noch ihr beitreten. (2) Die verbandsfremden Länder, die Vertragsparteien dieser
Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie vorbehaltlich des Absatzes 3 im
Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht durch diese Fassung der
Übereinkunft gebunden ist oder das zwar durch diese Fassung gebunden ist, aber
die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Erklärung
abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, daß ein solches Verbandsland in seinen
Beziehungen zu Ihnen i) die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft,
durch die es gebunden ist, anwendet und ii) vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 6 des Anhangs
befugt ist, den Schutz dem in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Stand
anzupassen. (3) Jedes Land, das eine der im Anhang vorgesehenen Befugnisse
in Anspruch genommen hat, kann die diese Befugnis betreffenden Bestimmungen des
Anhangs in seinen Beziehungen zu jedem anderen Verbandsland anwenden, das nicht
durch diese Fassung der Übereinkunft gebunden ist, aber die Anwendung dieser
Bestimmungen zugelassen hat. Art. 33. (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder
mehr Verbandsländern über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkunft, die
nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land
durch eine dem Statut des Internationalen Gerichtshofs entsprechende Klage
diesem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, sofern die beteiligten
Länder keine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor
diesen Gerichtshof bringt. hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; das
Büro setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis. (2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung dieser Fassung der
Übereinkunft oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß es sich durch Absatz 1 nicht als gebunden
betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen
Verbandsland ist Absatz 1 nicht anwendbar. (3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäß Absatz 2
abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation zurückziehen. Art. 34. (1) Vorbehaltlich des
Artikels 29bis kann kein Land nach Inkrafttreten der
Artikel 1 bis 21 und des Anhangs frühere Fassungen dieser Übereinkunft
ratifizieren noch Ihnen beitreten. (2) Nach Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und des
Anhangs kann kein Land eine Erklärung gemäß Artikel 5 des der Stockholmer
Fassung dieser Übereinkunft beigefügten Protokolls betreffend der
Entwicklungsländer abgeben. Art. 35. (1) Diese Übereinkunft bleibt ohne
zeitliche Begrenzung in Kraft. (2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine
an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung gilt
auch als Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land,
das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in
Kraft und wirksam. (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem
die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. (4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von
einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden,
in dem es Mitglied des Verbandes geworden ist. Art. 36. (1) Jedes Vertragsland dieser
Übereinkunft verpflichtet sich gemäß seiner Verfassung, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu
gewährleisten. (2) Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land in dem
Zeitpunkt, in dem es durch diese Übereinkunft gebunden wird, nach seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen
dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen. Art. 37. (1) a) Diese Fassung der
Übereinkunft wird in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache unterzeichnet und vorbehaltlich des Absatzes 2 beim Generaldirektor
hinterlegt. b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer,
portugiesischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt,
die die Versammlung bestimmen kann. c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen
Texte ist der französische Text maßgebend. (2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis 31. Januar
1972 zur Unterzeichnung aus. Bis zu diesem Datum bleibt die in Absatz 1
Buchstabe a bezeichnete Ausfertigung bei der Regierung der Französischen
Republik hinterlegt. (3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte
Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den
Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es
verlangt. (4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung der Übereinkunft
beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. (5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller
Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikationen der
Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäß
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absatz 2
Buchstaben a und b und Artikel 33 Absatz 2 abgegebenen
Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der
Übereinkunft ,die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäß
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 31 Absätze 1 und 2,
Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 sowie die im
Anhang vorgesehenen Notifikationen. Art. 38. (1) Verbandsländer, die diese Fassung
der Übereinkunft weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind und die nicht
durch die Artikel 22 bis 26 der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft
gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, bis zum 26. April 1975 die
in diesen Artikeln vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese
Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu
diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im
Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zu dem genannten
Tag als Mitglieder der Versammlung. (2) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglieder der
Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation
zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses
Büros. (3) Sobald alle Verbandsländer Mitglieder der Organisation
geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros
des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über. Anhang Art. I. (1) Jedes Land, das nach der bestehenden
Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland
angesehen wird und das diese Fassung der Übereinkunft, deren integrierender
Bestandteil dieser Anhang ist, ratifiziert oder ihr beitritt und das sich auf
Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen
Bedürfnisse nicht sogleich imstande sieht, den Schutz aller in dieser Fassung
der Übereinkunft vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, kann durch eine bei
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder, vorbehaltlich des
Artikels V Absatz 1 Buchstabe c, zu jedem späteren Zeitpunkt beim
Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, daß es die in Artikel II
oder die in Artikel III vorgesehene Befugnis oder beide Befugnisse in
Anspruch nimmt. Es kann, statt die in Artikel II vorgesehene Befugnis in
Anspruch zu nehmen, eine Erklärung nach Artikel V Absatz 1
Buchstabe a abgeben (2) a) Jede Erklärung nach Absatz 1, die vor Ablauf
einer mit Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und dieses Anhangs gemäß
Artikel 28 Absatz 2 beginnenden Frist von zehn Jahren notifiziert
wird, ist bis zum Ablauf dieser Frist wirksam. Sie kann ganz oder teilweise für
jeweils weitere zehn Jahre durch eine frühestens fünfzehn und spätestens drei
Monate vor Ende der laufenden Zehnjahresfrist beim Generaldirektor zu
hinterlegende Notifikation erneuert werden. b) Jede Erklärung nach Absatz 1, die nach Ablauf einer mit
Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und dieses Anhangs gemäß Artikel 28
Absatz 2 beginnenden Frist von zehn Jahren notifiziert wird, ist bis zum
Ablauf der dann laufenden Zehnjahresfrist wirksam. Sie kann gemäß
Buchstabe a Satz 2 erneuert werden. (3) Ein Verbandsland, das nicht länger als Entwicklungsland im
Sinn von Absatz 1 angesehen wird, ist nicht mehr berechtigt, seine
Erklärung gemäß Absatz 2 zu erneuern; gleichviel, ob dieses Land seine
Erklärung förmlich zurückzieht oder nicht, verliert es die Möglichkeit, die in
Absatz 1 genannten Befugnisse in Anspruch zu nehmen entweder nach Ablauf
der laufenden Zehnjahresfrist oder drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das
Land nicht mehr als Entwicklungsland angesehen wird, wobei die später endende
Frist maßgebend ist. (4) Sind in dem Zeitpunkt, in dem eine gemäß den
Absätzen 1 oder 2 abgegebene Erklärung ihre Wirkung verliert, noch
Werkstücke vorrätig, die auf Grund einer nach diesem Anhang gewährten Lizenz
hergestellt worden sind, so dürfen sie weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis
der Vorrat erschöpft ist. (5) Jedes Land, das durch diese Fassung der Übereinkunft
gebunden ist und nach Artikel 31 Absatz 1 eine Erklärung oder eine
Notifikation über die Anwendung dieser Fassung der Übereinkunft auf ein
bestimmtes Gebiet abgegeben hat, dessen Lage als der Lage der in Absatz 1
bezeichneten Länder analog erachtet werden kann, kann für dieses Gebiet die
Erklärung gemäß Absatz 1 abgeben und die Notifikation der Erneuerung gemäß
Absatz 2 hinterlegen. Solange eine solche Erklärung oder Notifikation
wirksam ist, sind die Bestimmungen dieses Anhangs auf das Gebiet, für das die
Erklärung abgegeben oder die Notifikation hinterlegt worden ist, anwendbar. (6) a) Nimmt ein Verbandsland eine der in Absatz 1
vorgesehenen Befugnisse in Anspruch, so berechtigt dies die anderen
Verbandsländer nicht, den Werken, deren Ursprungsland dieses Verbandsland ist,
weniger Schutz zu gewähren, als sie nach den Artikeln 1 bis 20 zu gewähren
haben. b) Die in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b
Satz 2 vorgesehene Befugnis, Schutz nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu
gewähren, darf bis zu dem Zeitpunkt, in dem die nach Artikel I
Absatz 3 maßgebende Frist abläuft, nicht in bezug auf Werke ausgeübt
werden, deren Ursprungsland eine Erklärung gemäß Artikel V Absatz 1
Buchstabe a abgegeben hat. Art. II. (1) Jedes Land, das erklärt hat, es
werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist
berechtigt, für Werke, die im Druck oder in einer entsprechenden
Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind, das in Artikel 8
vorgesehene ausschließliche Übersetzungsrecht durch ein System nicht
ausschließlicher und unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der
zuständigen Behörde unter den folgenden Voraussetzungen und gemäß
Artikel IV erteilt werden. (2) a) Ist vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis innerhalb einer Frist von drei Jahren oder einer längeren, in
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes festgelegten Frist seit der
ersten Veröffentlichung eines Werkes eine Übersetzung des Werkes in eine in
diesem Land allgemein gebräuchliche Sprache nicht veröffentlicht worden, so kann
jeder Angehörige des Landes eine Lizenz zur Übersetzung des Werkes in diese
Sprache und zur Veröffentlichung der Übersetzung im Druck oder in einer
entsprechenden Vervielfältigungsform erhalten; Absatz 3 bleibt
vorbehalten. b) Eine Lizenz kann aufgrund dieses Artikels auch erteilt
werden, wenn alle Ausgaben der in der betreffenden Sprache veröffentlichten
Übersetzung vergriffen sind. (3) a) Für Übersetzungen in eine Sprache, die nicht in
einem oder mehreren der entwickelten Länder, die Mitglieder des Verbandes sind,
allgemein gebräuchlich ist, wird die in Absatz 2 Buchstabe a genannte
Frist von drei Jahren durch eine Frist von einem Jahr ersetzt. b) Jedes in Absatz 1 bezeichnete Land kann aufgrund einer
einstimmigen Vereinbarung mit den entwickelten Ländern, die Mitglieder des
Verbandes sind und in denen dieselbe Sprache allgemein gebräuchlich ist, für
Übersetzungen in diese Sprache die in Absatz 2 Buchstabe a genannte
Frist von drei Jahren durch eine kürzere, in der Vereinbarung festgelegte Frist
ersetzen, die aber nicht weniger als ein Jahr betragen darf. Satz 1 ist
jedoch auf Übersetzungen in die englische, französische oder spanische Sprache
nicht anwendbar. Jede derartige Vereinbarung wird dem Generaldirektor von den
Regierungen, die sie getroffen haben, notifiziert. (4) a) Nach diesem Artikel darf eine nach drei Jahren
erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten und
eine nach einem Jahr erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von
neun Monaten erteilt werden, beginnend i) in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die in
Artikel IV Absatz 1 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt, oder, ii) sofern der Inhaber des Übersetzungsrechts oder seine
Anschrift unbekannt ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller, wie in
Artikel IV Absatz 2 vorgesehen, Abschriften seines bei der zuständigen
Behörde gestellten Lizenzantrags absendet. b) Wird vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner
Erlaubnis innerhalb der genannten Frist von sechs oder neun Monaten eine
Übersetzung in die Sprache veröffentlicht, für die die Lizenz beantragt worden
ist, so darf keine Lizenz nach diesem Artikel erteilt werden. (5) Eine Lizenz nach diesem Artikel darf nur für Unterrichts-,
Studien- oder Forschungszwecke erteilt werden. (6) Wird eine Übersetzung des Werkes vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis veröffentlicht, der
dem für vergleichbare Werke in dem Land üblichen Preis entspricht, so erlischt
jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Übersetzung in derselben
Sprache abgefaßt ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die auf
Grund der Lizenz veröffentlichte Übersetzung. Werkstücke, die bereits vor
Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr
gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist. (7) Für Werke, die vorwiegend aus Abbildungen bestehen, darf
eine Lizenz zur Herstellung und Veröffentlichung einer Übersetzung des Textes
und zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Abbildungen nur erteilt
werden, wenn auch die Voraussetzungen des Artikels III erfüllt sind. (8) Aufgrund dieses Artikels darf keine Lizenz erteilt werden,
wenn der Urheber alle Werkstücke aus dem Verkehr gezogen hat. (9) a) Eine Lizenz zur Übersetzung eines Werkes, das im
Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden
Ist, kann auch jedem Sendeunternehmen, das seinen Sitz in einem in Absatz 1
bezeichneten Land hat, auf seinen an die zuständige Behörde dieses Landes
gerichteten Antrag erteilt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt
sind: i) die Übersetzung wird an Hand eines Werkstücks angefertigt,
das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieses Landes hergestellt und
erworben wurde; ii) die Übersetzung ist nur für den Gebrauch in
Rundfunksendungen bestimmt, die ausschließlich dem Unterricht oder der
Verbreitung wissenschaftlicher oder technischer Forschungsergebnisse an
Sachverständige eines bestimmten Berufs dienen; iii) die Übersetzung wird ausschließlich zu den unter
Ziffer ii bezeichneten Zwecken in rechtmäßig ausgestrahlten
Rundfunksendungen benutzt, die für Empfänger im Hoheitsgebiet dieses Landes
bestimmt sind, einschließlich der Rundfunksendungen, die mit Hilfe von
rechtmäßig und ausschließlich für diese Sendungen hergestellten Aufnahmen auf
Bild- oder Tonträger ausgestrahlt werden; iv) der Gebrauch der Übersetzung darf keinen Erwerbszwecken
dienen. b) Aufnahmen einer Übersetzung auf Bild- oder Tonträger, die
von einem Sendeunternehmen aufgrund einer nach diesem Absatz erteilten Lizenz
angefertigt worden ist, dürfen mit Zustimmung dieses Unternehmens zu den in
Buchstabe a genannten Zwecken und Bedingungen auch von anderen
Sendeunternehmen benutzt werden, die ihren Sitz in dem Land haben, dessen
zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat. c) Sofern alle in Buchstabe a aufgeführten Merkmale und
Bedingungen erfüllt sind, kann einem Sendeunternehmen auch eine Lizenz zur
Übersetzung des Textes einer audiovisuellen Festlegung erteilt werden, die
selbst ausschließlich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden ist. d) Vorbehaltlich der Buchstaben a bis c sind die
vorausgehenden Absätze auf die Erteilung und die Ausübung jeder Lizenz
anzuwenden, die aufgrund dieses Absatzes erteilt wird. Art. III. (1) Jedes Land, das erklärt hat, es
werde die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen, ist
berechtigt, das in Artikel 9 vorgesehene ausschließliche
Vervielfältigungsrecht durch ein System nicht ausschließlicher und
unübertragbarer Lizenzen zu ersetzen, die von der zuständigen Behörde unter den
folgenden Voraussetzungen und gemäß Artikel IV erteilt werden. (2) a) Sind Werkstücke einer bestimmten Ausgabe eines
Werkes, auf das dieser Artikel gemäß Absatz 7 anwendbar ist, innerhalb i) der in Absatz 3 festgelegten und vom Zeitpunkt der
ersten Veröffentlichung einer bestimmten Ausgabe an zu berechnenden Frist oder
ii) einer längeren, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
des in Absatz 1 bezeichneten Landes festgelegten und von demselben
Zeitpunkt an zu berechnenden Frist in diesem Land vom Inhaber des
Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis zu einem Preis, der dem dort
für vergleichbare Werke üblichen Preis entspricht, der Allgemeinheit oder für
den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht zum Kauf
angeboten worden, so kann jeder Angehörige dieses Landes eine Lizenz erhalten,
die Ausgabe zu diesem oder einem niedrigeren Preis für den Gebrauch im
Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu vervielfältigen und zu
veröffentlichen. b) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung einer
Ausgabe, die, wie in Buchstabe a beschrieben, in Verkehr gebracht worden
ist, kann unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen auch erteilt
werden, wenn nach Ablauf der maßgebenden Frist in dem Land mit Erlaubnis des
Rechtsinhabers hergestellte Werkstücke dieser Ausgabe zu einem Preis, der dem
dort für vergleichbare Werke üblichen Preis entspricht, sechs Monate lang für
die Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht nicht mehr zum Verkauf standen. (3) Die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i
bezeichnete Frist beträgt fünf Jahre; dagegen beträgt sie i) drei Jahre für Werke aus den Bereichen der
Naturwissenschaften, Mathematik und Technik und ii) sieben Jahre für Romane, Gedichte und Dramen sowie für
musikalische Werke und Kunstbücher. (4) a) Eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz darf nach
diesem Artikel erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten erteilt werden
beginnend i) in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die in
Artikel IV Absatz 1 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt, oder, ii) sofern der Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder seine
Anschrift unbekannt ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller, wie in
Artikel IV Absatz 2 vorgesehen, Abschriften seines bei der zuständigen
Behörde gestellten Lizenzantrags absendet. b) Sind Lizenzen nach anderen Fristen erwirkbar und ist
Artikel IV Absatz 2 anzuwenden, so darf eine Lizenz nicht vor Ablauf
einer Frist von drei Monaten seit Absendung der Abschriften des Lizenzantrags
erteilt werden. c) Werden innerhalb der in den Buchstaben a und b
genannten Fristen von sechs oder drei Monaten Werkstücke der Ausgabe, wie in
Absatz 2 Buchstabe a beschrieben, zum Kauf angeboten, so darf keine
Lizenz nach diesem Artikel erteilt werden. d) Keine Lizenz wird erteilt, wenn der Urheber alle Werkstücke
der Ausgabe, für die eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung
beantragt worden ist, aus dem Verkehr gezogen hat. (5) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der
Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt, i) wenn die Übersetzung nicht vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist oder ii) wenn die Übersetzung nicht in einer Sprache abgefaßt ist,
die in dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich
ist. (6) Werden vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem in Absatz 1
bezeichneten Land der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit
systematischem Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort
üblichen Preis entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem
Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefaßt ist
und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz
veröffentlichte Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz
hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der
Vorrat erschöpft ist. (7) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b ist dieser Artikel
nur auf Werke anwendbar, die im Druck oder in einer entsprechenden
Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind. b) Dieser Artikel ist auch auf die audio-visuelle
Vervielfältigung rechtmäßig hergestellter audio-visueller Festlegungen, soweit
sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die
Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in
dem Land, in dem die Lizenz beantragt worden ist, allgemein gebräuchlich ist,
immer vorausgesetzt, daß die betreffenden audio-visuellen Festlegungen
ausschließlich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht
hergestellt und veröffentlicht worden sind. Art. IV. (1) Eine Lizenz nach Artikel II
oder III darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäß den
Rechtsvorschriften des betreffenden Landes nachweist, daß er um die Erlaubnis
des Rechtsinhabers je nachdem zur Übersetzung des Werkes und zur
Veröffentlichung der Übersetzung oder zur Vervielfältigung und Veröffentlichung
der Ausgabe ersucht und diese nicht erhalten hat oder daß er den Rechtsinhaber
trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem
Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller jedes in Absatz 2
bezeichnete nationale oder internationale Informationszentrum zu
unterrichten. (2) Vermag der Antragsteller den Rechtsinhaber nicht ausfindig
zu machen, so hat er eine Abschrift seines an die zuständige Behörde gerichteten
Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem
Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder internationalen
Informationszentrum zu senden, das gegebenenfalls von der Regierung des Landes,
in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in
einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist. (3) Der Name des Urhebers ist auf allen Werkstücken einer
Übersetzung oder einer Vervielfältigung, die aufgrund einer nach Artikel II
oder III erteilten Lizenz veröffentlicht wird, anzugeben. Der Titel des Werkes
ist auf allen Werkstücken aufzuführen. Bei einer Übersetzung ist jedenfalls der
Originaltitel auf allen Werkstücken anzugeben. (4) a) Eine nach Artikel II oder III erteilte Lizenz
erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und berechtigt je nachdem
nur zur Veröffentlichung der Übersetzung oder der Vervielfältigung im
Hoheitsgebiet des Landes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. b) Für die Anwendung des Buchstaben a wird auch der Versand von
Werkstücken von einem Gebiet nach dem Land, das für dieses Gebiet eine Erklärung
nach Artikel I Absatz 5 abgegeben hat, als Ausfuhr angesehen. c) Versendet eine staatliche oder andere öffentliche Stelle
eines Landes, das nach Artikel II eine Lizenz zur Übersetzung in eine
andere als die englische. französische oder spanische Sprache erteilt hat,
Werkstücke der unter dieser Lizenz veröffentlichten Übersetzung in ein anderes
Land, so wird dieser Versand nicht als Ausfuhr im Sinn von Buchstabe a
angesehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Empfänger sind Einzelpersonen, die dem Land, dessen
zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, angehören, oder Zusammenschlüsse
solcher Einzelpersonen; ii) die Werkstücke sind nur für Unterrichts-, Studien- oder
Forschungszwecke bestimmt; iii) der Versand der Werkstücke und ihre spätere Verteilung an
die Empfänger dienen keinen Erwerbszwecken; iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, hat mit dem
Land, dessen zuständige Behörde die Lizenz erteilt hat, eine Vereinbarung
getroffen, die den Empfang, die Verteilung oder beides gestattet, und die
Regierung dieses Landes hat dem Generaldirektor die Vereinbarung
notifiziert. (5) Alle Werkstücke, die aufgrund einer nach Artikel II
oder III erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden
Sprache einen Vermerk zu tragen, daß sie nur in dem Land oder Gebiet, auf das
sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen. (6) a) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, daß i) die Lizenz zugunsten des Inhabers des Übersetzungsrechts
oder des Inhabers des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung
vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden
betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, ii) Zahlung und Transfer der Vergütung sichergestellt werden;
bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter
Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den
Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder
gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen. b) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine getreue
Übersetzung des Werkes oder eine genaue Wiedergabe der Ausgabe zu
gewährleisten. Art. V. (1) a) Jedes Land, das zu erklären
berechtigt ist, es werde die in Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch
nehmen, kann statt dessen bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu dieser
Fassung, i) sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30
Absatz 2 Buchstabe a zu trifft, hinsichtlich des Übersetzungsrechts
eine Erklärung nach dieser Bestimmung abgeben; ii) sofern es ein Land ist, auf das Artikel 30
Absatz 2 Buchstabe a nicht zutrifft, und selbst, wenn es sich nicht um
ein verbandsfremdes Land handelt, die in Artikel 30 Absatz 2
Buchstabe b Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben. b) Eine nach diesem Absatz abgegebene Erklärung bleibt für ein
Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Artikel I
Absatz 1 angesehen wird, bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach
Artikel I Absatz 3 maßgebende Frist abläuft. c) Ein Land, das eine Erklärung nach diesem Absatz abgegeben
hat, kann die in Artikel II vorgesehene Befugnis nicht mehr in Anspruch
nehmen, selbst wenn es die Erklärung zurückzieht. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann ein Land, das die in
Artikel II vorgesehene Befugnis in Anspruch genommen hat, keine Erklärung
nach Absatz 1 mehr abgeben. (3) Ein Land, das nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von
Artikel I Absatz 1 angesehen wird, kann, obwohl es kein
verbandsfremdes Land ist, bis zu zwei Jahren vor Ablauf der nach Artikel I
Absatz 3 maßgebenden Frist die in Artikel 30 Absatz 2
Buchstabe b Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben. Diese Erklärung wird
in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die nach Artikel I Absatz 3
maßgebende Frist abläuft. Art. Vl. (1) Ein Verbandsland kann vom Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft an jederzeit, bevor es durch
die Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden ist, i) erklären - sofern es berechtigt wäre, die in Artikel I
Absatz 1 bezeichneten Befugnisse in Anspruch zu nehmen, wenn es durch die
Artikel 1 bis 21 und diesen Anhang gebunden wäre -, daß es die
Artikel II oder III oder beide Artikel auf Werke anwenden wird, deren
Ursprungsland ein Land ist, das gemäß Ziffer ii die Anwendung dieser
Artikel auf solche Werke zuläßt oder das durch die Artikel 1 bis 21 und
diesen Anhang gebunden ist; die Erklärung kann sich statt auf Artikel II
auf Artikel V beziehen; ii) erklären, daß es die Anwendung dieses Anhangs auf Werke,
deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zuläßt, die eine Erklärung nach
Ziffer i abgegeben oder eine Notifikation nach Artikel I hinterlegt
haben. (2) Jede Erklärung nach Absatz 1 muß schriftlich abgefaßt
und beim Generaldirektor hinterlegt werden. Sie wird im Zeitpunkt ihrer
Hinterlegung wirksam. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben. Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971. (Abgedruckt in: Bundesgesetzblatt 1973 II S.
1111.) Vom 6. September 1952, revidiert in Paris am 24. Juli
1971 Die Vertragsstaaten - von dem Wunsch geleitet, den Schutz des Urheberrechts an
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in allen Ländern zu
gewährleisten, in der Überzeugung, daß eine allen Nationen angemessene, in
einem Weltabkommen niedergelegte Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die
die bereits in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen, ohne sie zu
beeinträchtigen, ergänzt, die Achtung der Menschenrechte sichern und die
Entwicklung der Literatur, Wissenschaft und Kunst fördern wird, und in der Gewißheit, daß eine solche weltweite Regelung des
Schutzes des Urheberrechts die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu
einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird - haben beschlossen, das am 6. September 1952 in Genf
unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen (im folgenden als "Abkommen von 1952"
bezeichnet) zu revidieren, und haben daher folgendes vereinbart: Art. I. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle
notwendigen Bestimmungen zu treffen, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz
der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie Schriftwerken, musikalischen und
dramatischen Werken, Filmwerken sowie Werken der Malerei, Stichen und Werken der
Bildhauerei, zu gewähren. Art. II. 1. Veröffentlichte Werke der Angehörigen
eines Vertragsstaats und die zum ersten Mal im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen Vertragsstaat
den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem
eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt,
sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. 2. Unveröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats
genießen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere
Staat den unveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den
durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz. 3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder Vertragsstaat
durch seine innerstaatliche Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen
gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben Art. III. 1. Ein Vertragsstaat, dessen
innerstaatliche Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz
die Erfüllung von Förmlichkeiten wie Hinterlegung, Registrierung, Vermerk,
notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung in
seinem eigenen Hoheitsgebiet, fordern, hat diese Erfordernisse für jedes durch
dieses Abkommen geschützte und zum ersten Mal außerhalb seines Hoheitsgebiets
veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht Angehöriger dieses Staates ist, als
erfüllt anzusehen, wenn alle Werkstücke, die mit Erlaubnis des Urhebers oder
eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der
ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem
Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise
und an einer Stelle anzubringen, daß sie den Vorbehalt des Urheberrechts
genügend zum Ausdruck bringen. 2. Absatz 1 hindert keinen Vertragsstaat, die Erfüllung
von Förmlichkeiten oder anderen Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung
des Urheberrechts bei Werken, die zum ersten Mal in seinem Hoheitsgebiet
veröffentlicht worden sind, sowie, ohne Rücksicht auf den Ort der
Veröffentlichung, bei Werken seiner Staatsangehörigen zu fordern. 3. Absatz 1 hindert keinen Vertragsstaat, von Personen,
die ihre Rechte gerichtlich geltend machen, zu verlangen, daß sie in einem
Rechtsstreit bestimmte Verfahrenserfordernisse, wie die Vertretung des Klägers
durch einen inländischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Werkstücks
durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden,
erfüllen. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung
dieser Erfordernisse nicht berührt. Die Erfüllung eines Erfordernisses, das der
Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, seinen Staatsangehörigen nicht
auferlegt, darf von den Angehörigen eines anderen Vertragsstaats nicht verlangt
werden. 4. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, den unveröffentlichten
Werken der Angehörigen anderer Vertragsstaaten Rechtsschutz zu gewähren, ohne
die Erfüllung von Förmlichkeiten zu verlangen. 5. Sieht ein Vertragsstaat für die Schutzdauer mehr als eine
Frist vor und überschreitet die erste Frist eine der in Artikel IV
vorgeschriebenen Mindestzeiten, so ist dieser Staat nicht verpflichtet,
Absatz 1 auf die zweite und jede weitere Frist anzuwenden. Art. IV. 1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch
das Recht des Vertragsstaats, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäß diesem
Artikel und Artikel II geregelt. 2. a) Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken
umfaßt die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und fünfundzwanzig
Jahre nach seinem Tod. Jedoch kann ein Vertragsstaat, der in dem Zeitpunkt, in
dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, für bestimmte Arten von Werken die
Schutzdauer auf eine von der ersten Veröffentlichung an berechnete Frist
beschränkt, diese Ausnahmen aufrechterhalten und sie auf andere Arten von Werken
erstrecken. Für alle diese Arten von Werken darf die Schutzdauer nicht weniger
als fünfundzwanzig Jahre seit der ersten Veröffentlichung betragen. b) Ein Vertragsstaat, der in dem Zeitpunkt, in dem dieses
Abkommen für ihn in Kraft tritt, die Schutzdauer nicht auf der Grundlage der
Lebenszeit des Urhebers berechnet, ist befugt, sie von der ersten
Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung
vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht
weniger als fünfundzwanzig Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder
gegebenenfalls seit der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen. c) Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaats zwei oder mehr aufeinanderfolgende Schutzfristen vor, so darf die
Dauer der ersten Frist nicht weniger als eine der in Buchstaben a und b
bezeichneten Mindestzeiten betragen. 3. Absatz 2 ist auf Werke der Fotografie und der
angewandten Kunst nicht anzuwenden. Jedoch darf in den Vertragsstaaten, die
Werke der Fotografie schützen oder Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken
Schutz gewähren, die Schutzdauer für diese Werke nicht weniger als zehn Jahre
betragen. 4. a) Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Werk
einen längeren Schutz als den zu gewähren, der für Werke dieser Art in dem
Vertragsstaat, in dem das Werk zum ersten Mal veröffentlicht worden ist, oder,
sofern es sich um ein unveröffentlichtes Werk handelt, in dem Vertragsstaat, dem
der Urheber angehört, festgelegt ist. b) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zwei oder
mehr aufeinanderfolgende Schutzfristen vor, so wird für die Anwendung des
Buchstaben a die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat
gewährte Schutzdauer angesehen. Wird jedoch in diesem Staat ein bestimmtes Werk,
gleichviel aus welchem Grund, während der zweiten oder einer der folgenden
Fristen nicht geschützt, so sind die anderen Vertragsstaaten nicht verpflichtet,
dieses Werk während der zweiten Frist oder der folgenden Fristen zu
schützen. 5. Für die Anwendung des Absatzes 4 wird das Werk des
Angehörigen eines Vertragsstaats, das zum ersten Mal in einem vertragsfremden
Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zum ersten Mal in dem
Vertragsstaat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört. 6. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in zwei oder mehr
Vertragsstaaten gilt das Werk für die Anwendung des Absatzes 4 als zum
ersten Mal in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt.
Jedes Werk, das innerhalb von dreißig Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung
in zwei oder mehr Vertragsstaaten erschienen ist, gilt als in diesen Staaten
gleichzeitig veröffentlicht. Art. IVbis. 1. Die in Artikel I
bezeichneten Rechte umfassen die grundlegenden Rechte, die die wirtschaftlichen
Interessen des Urhebers schützen, insbesondere das ausschließliche Recht, die
Vervielfältigung gleichviel in welchem Verfahren, die öffentliche Aufführung und
die Rundfunksendung zu erlauben. Dieser Artikel ist auf die durch dieses
Abkommen geschützten Werke sowohl in ihrer ursprünglichen Form als auch in einer
erkennbar von dem ursprünglichen Werk abgeleiteten Form anzuwenden. 2. Jeder Vertragsstaat kann in seiner innerstaatlichen
Gesetzgebung für die in Absatz 1 bezeichneten Rechte Ausnahmen vorsehen,
die dem Geist und den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen. Jedoch
muß ein Staat, der von dieser Befugnis Gebrauch macht jedem der Rechte, für die
er Ausnahmen vorsieht, ein angemessenes Maß an wirksamem Schutz gewähren. Art. V. 1. Die in Artikel I bezeichneten
Rechte umfassen das ausschließliche Recht, die durch dieses Abkommen geschützten
Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen, sowie das Recht
anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu
erlauben. 2. Den Vertragsstaaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre
innerstaatliche Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken
einzuschränken, aber nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Ist vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner
Erlaubnis innerhalb von sieben Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines
Schriftwerks eine Übersetzung dieses Werkes in eine in einem Vertragsstaat
allgemein gebräuchliche Sprache nicht veröffentlicht worden so kann jeder
Angehörige dieses Vertragsstaats von der zuständigen Behörde des Staates eine
nicht ausschließliche Lizenz zur Übersetzung des Werkes in diese Sprache und zur
Veröffentlichung der Übersetzung erhalten. b) Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Lizenz beantragt worden
ist, nachweist, daß er um die Erlaubnis des Inhabers des Übersetzungsrechts zur
Übersetzung des Werkes und zur Veröffentlichung der Übersetzung ersucht und
diese nicht erhalten hat, oder daß er den Rechtsinhaber trotz gehöriger
Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Eine Lizenz kann unter denselben
Bedingungen auch erteilt werden, wenn alle bisherigen Ausgaben einer Übersetzung
in eine in einem Vertragsstaat allgemein gebräuchliche Sprache vergriffen sind.
c) Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechts
nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Antrags dem Verleger
zu senden, dessen Name auf dem Werk angegeben ist; eine weitere Abschrift hat er
dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger
der Inhaber des Übersetzungsrechts ist, oder einer gegebenenfalls von der
Regierung dieses Staates bezeichneten Stelle zuzuleiten, sofern die
Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt ist. Die Lizenz
darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des
Antrags erteilt werden. d) Durch die innerstaatliche Gesetzgebung sind geeignete
Vorschriften zu erlassen, die für den Inhaber des Übersetzungsrechts eine
angemessene, internationalen Maßstäben entsprechende Vergütung vorsehen und die
Zahlung und den Transfer der Vergütung sowie eine getreue Übersetzung des Werkes
gewährleisten. e) Der Originaltitel des Werkes und der Name seines Urhebers
sind auf allen Werkstücken der veröffentlichten Übersetzung im Druck anzugeben.
Die Lizenz berechtigt nur zur Veröffentlichung der Übersetzung im Hoheitsgebiet
des Vertragsstaats, in dem sie beantragt worden ist. Werkstücke der Übersetzung
dürfen in einen anderen Vertragsstaat eingeführt und dort verkauft werden, wenn
die Sprache, in die das Werk übersetzt wurde, in diesem Staat allgemein
gebräuchlich ist und wenn dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften
entsprechende Lizenzen zulassen und die Einfuhr und den Verkauf der Werkstücke
nicht untersagen. In einem Vertragsstaat, für den diese Voraussetzungen nicht
zutreffen, sind für die Einfuhr und den Verkauf der Werkstücke die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates und die von ihm geschlossenen
Verträge maßgebend. Die Lizenz kann von dem Lizenznehmer nicht übertragen
werden. f) Eine Lizenz wird nicht erteilt, wenn der Urheber alle
Werkstücke aus dem Verkehr gezogen hat. Art. Vbis. 1. Jeder Vertragsstaat, der
nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als
Entwicklungsland angesehen wird, kann durch eine bei der Ratifikation, der
Annahme, dem Beitritt oder später beim Generaldirektor der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als "der
Generaldirektor" bezeichnet) hinterlegte Notifikation einzelne oder alle der in
den Artikeln Vter und Vquater vorgesehenen Ausnahmen
in Anspruch nehmen. 2. Jede Notifikation nach Absatz 1 ist während einer Frist
von zehn Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens oder während des nach der
Hinterlegung der Notifikation noch verbleibenden Teiles dieser Zehnjahresfrist
wirksam; sie kann ganz oder teilweise für jeweils weitere zehn Jahre erneuert
werden, wenn der Vertragsstaat frühestens fünfzehn und spätestens drei Monate
vor Ende der laufenden Zehnjahresfrist beim Generaldirektor eine neue
Notifikation hinterlegt. Während der weiteren Zehnjahresfristen können auch
erstmalige Notifikationen gemäß diesem Artikel hinterlegt werden. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 ist ein Vertragsstaat, der
nicht länger als Entwicklungsland im Sinn von Absatz 1 angesehen wird,
nicht mehr berechtigt, seine nach Absatz 1 oder 2 hinterlegte Notifikation
zu erneuern; gleichviel, ob dieser Staat seine Notifikation förmlich zurückzieht
oder nicht, verliert er die Möglichkeit, die in den
Artikeln Vter und Vquater vorgesehenen Ausnahmen in
Anspruch zu nehmen, entweder nach Ablauf der laufenden Zehnjahresfrist oder drei
Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Staat nicht mehr als Entwicklungsland
angesehen wird, wobei die später endende Frist maßgebend ist. 4. Nach Ablauf der Frist, für die Notifikationen nach diesem
Artikel wirksam waren, dürfen Werkstücke, die aufgrund der Ausnahmen in den
Artikeln Vter und Vquater bereits hergestellt worden
sind, weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist. 5. Ein Vertragsstaat, der eine Notifikation gemäß
Artikel XIII über die Anwendung dieses Abkommens auf ein bestimmtes Land
oder Gebiet hinterlegt hat, dessen Lage als der Lage der in Absatz 1
bezeichneten Staaten analog erachtet werden kann, kann für dieses Land oder
Gebiet auch Notifikationen gemäß diesem Artikel hinterlegen und erneuern.
Solange eine solche Notifikation wirksam ist, dürfen die
Artikel Vter Und Vquater auf dieses Land oder Gebiet
angewandt werden. Der Versand von Werkstücken aus diesem Land oder Gebiet in den
Vertragsstaat wird als Ausfuhr im Sinn der Artikel Vter und
Vquater angesehen. Art. Vter. 1. a) Ein
Vertragsstaat, auf den Artikel Vbis Absatz 1 anwendbar ist,
kann die in Artikel V Absatz 2 vorgesehene Frist von sieben Jahren
durch eine Frist von drei Jahren oder durch eine längere in seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Frist ersetzen. Für eine
Übersetzung in eine Sprache, die nicht in einem oder mehreren der entwickelten
Länder, die diesem Abkommen oder nur dem Abkommen von 1952 angehören, allgemein
gebräuchlich ist, beträgt die Frist ein Jahr statt drei Jahre. b) Ein Vertragsstaat, auf den Artikel Vbis
Absatz 1 anwendbar ist, kann auf Grund einer einstimmigen Vereinbarung mit
den entwickelten Ländern, die diesem Abkommen oder nur dem Abkommen von 1952
angehören und in denen dieselbe Sprache allgemein gebräuchlich ist, für
Übersetzungen in diese Sprache die in Buchstabe a vorgesehene Frist von
drei Jahren durch eine andere, in der Vereinbarung festgelegte Frist ersetzen,
die aber nicht kürzer als ein Jahr sein darf. Satz 1 ist jedoch auf
Übersetzungen in die englische, französische oder spanische Sprache nicht
anwendbar. Jede derartige Vereinbarung wird dem Generaldirektor notifiziert. c) Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Lizenz beantragt worden
ist, nachweist, daß er um die Erlaubnis des Inhabers des Übersetzungsrechts
ersucht und diese nicht erhalten hat oder daß er den Rechtsinhaber trotz
gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch
an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller entweder das von der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichtete
Internationale Informationszentrum für Urheberrecht oder jedes nationale oder
regionale Informationszentrum zu unterrichten, das von der Regierung des
Staates, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner
Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation
bezeichnet worden ist. d) Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrecht
nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Antrags mit
eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist,
und jedem in Buchstabe c bezeichneten nationalen oder regionalen
Informationszentrum zu senden. Ist kein solches Zentrum notifiziert worden, so
hat der Antragsteller auch dem von der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichteten Internationalen
Informationszentrum für Urheberrecht eine Abschrift zu senden. 2. a) Nach diesem Artikel darf eine nach drei Jahren
erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten und
eine nach einem Jahr erwirkbare Lizenz erst nach Ablauf einer weiteren Frist von
neun Monaten erteilt werden. Die weitere Frist beginnt entweder in dem Zeitpunkt
des in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Gesuchs um Erlaubnis zur
Übersetzung oder, sofern der Inhaber des Übersetzungsrechts oder seine Anschrift
unbekannt ist, im Zeitpunkt der Absendung der in Absatz 1 Buchstabe d
bezeichneten Abschriften des Lizenzantrags. b) Eine Lizenz darf nicht erteilt werden, wenn eine Übersetzung
innerhalb der genannten Frist von sechs oder neun Monaten vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist. 3. Eine Lizenz nach diesem Artikel darf nur für Unterrichts-,
Studien- oder Forschungszwecke erteilt werden. 4. a) Eine nach diesem Artikel erteilte Lizenz erstreckt
sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und berechtigt nur zur
Veröffentlichung der Übersetzung im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Lizenz
beantragt worden ist. b) Alle Werkstücke, die gemäß einer nach diesem Artikel
erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen
Vermerk zu tragen, daß sie nur in dem Vertragsstaat, der die Lizenz erteilt hat,
in Verkehr gebracht werden dürfen. Trägt das Werk den in Artikel III
Absatz 1 bezeichneten Vermerk, so haben die Werkstücke denselben Vermerk zu
tragen. c) Das in Buchstabe a) vorgesehene Ausfuhrverbot gilt
nicht, wenn eine staatliche oder andere öffentliche Stelle eines Staates, der
nach diesem Artikel eine Lizenz zur Übersetzung eines Werkes in eine andere als
die englische, französische oder spanische Sprache erteilt hat Werkstücke der
unter dieser Lizenz hergestellten Übersetzung in ein anderes Land versendet,
sofern i) die Empfänger entweder Einzelpersonen, die dem Vertragsstaat
der die Lizenz erteilt hat, angehören, oder Zusammenschlüsse solcher
Einzelpersonen sind; ii) die Werkstücke nur für Unterrichts-, Studien- oder
Forschungszwecke bestimmt sind; iii) der Versand der Werkstücke und ihre spätere Verteilung an
die Empfänger keinen Erwerbszwecken dienen und iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, mit dem
Vertragsstaat eine Vereinbarung getroffen hat, die den Empfang, die Verteilung
oder beides gestattet, und eine der beteiligten Regierungen die Vereinbarung dem
Generaldirektor notifiziert hat. 5. Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, daß a) die Lizenz eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei
frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern
üblichen Vergütung entspricht, und b) Zahlung und Transfer der Vergütung bewirkt werden; bestehen
nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter
Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den
Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder
gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen. 6. Jede von einem Vertragsstaat nach diesem Artikel erteilte
Lizenz erlischt, wenn vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner
Erlaubnis eine Übersetzung des Werkes in dieselbe Sprache und mit im
wesentlichen gleichem Inhalt wie die aufgrund der Lizenz herausgegebene
Übersetzung in diesem Staat zu einem Preis veröffentlicht wird, der dem für
vergleichbare Werke in dem Staat üblichen Preis entspricht. Werkstücke, die
bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in
Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist. 7. Für Werke, die vorwiegend aus Abbildungen bestehen, darf
eine Lizenz zur Übersetzung des Textes und zur Vervielfältigung der Abbildungen
nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des
Artikels Vquater erfüllt sind. 8. a) Eine Lizenz zur Übersetzung eines nach diesem
Abkommen geschützten Werkes, das im Druck oder in einer entsprechenden
Vervielfältigungsform veröffentlicht worden ist, kann auch einem
Sendeunternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, auf den
Artikel Vbis Absatz 1 zutrifft, auf seinen in diesem Staat
gestellten Antrag unter folgenden Bedingungen gewährt werden: i) die Übersetzung wird an Hand eines Werkstücks angefertigt,
das in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats hergestellt
und erworben wurde; ii) die Übersetzung ist nur für den Gebrauch in
Rundfunksendungen bestimmt, die ausschließlich dem Unterricht oder der
Verbreitung wissenschaftlicher oder technischer Forschungsergebnisse an
Sachverständige eines bestimmten Berufs dienen; iii) die Übersetzung wird ausschließlich zu den unter
Ziffer ii) bezeichneten Zwecken in rechtmäßig ausgestrahlten
Rundfunksendungen benutzt, die für Empfänger im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats
bestimmt sind, einschließlich der Rundfunksendungen, die mit Hilfe von
rechtmäßig und ausschließlich für diese Sendungen hergestellten Aufnahmen auf
Bild- oder Tonträger ausgestrahlt werden; iv) Bild- oder Tonträger der Übersetzung dürfen nur zwischen
Sendeunternehmen ausgetauscht werden, die ihren Sitz in dem Vertragsstaat haben,
der die Lizenz erteilt hat, und v) der Gebrauch der Übersetzung darf keinen Erwerbszwecken
dienen. b) Sofern alle in Buchstabe a aufgeführten Merkmale und
Bedingungen erfüllt sind, kann einem Sendeunternehmen auch eine Lizenz zur
Übersetzung des Textes einer audio-visuellen Festlegung erteilt werden, die
selbst ausschließlich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden ist. c) Vorbehaltlich der Buchstaben a und b sind die anderen
Bestimmungen dieses Artikels auf die Erteilung und die Ausübung der Lizenz
anzuwenden. 9. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels unterliegt
jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz dem Artikel V; sie bleibt dem
Artikel V und diesem Artikel auch nach Ablauf der in Artikel V
Absatz 2 vorgesehenen Frist von sieben Jahren unterworfen. Jedoch kann der
Lizenznehmer nach Ablauf dieser Frist verlangen, daß diese Lizenz durch eine
Lizenz ersetzt wird, die ausschließlich dem Artikel V unterliegt. Art. Vquater. 1. Ein Vertragsstaat,
auf den Artikel Vbis Absatz 1 zutrifft, kann folgende
Bestimmungen annehmen: a) Sind innerhalb i) der in Buchstabe c festgelegten und vom Zeitpunkt der
ersten Veröffentlichung einer bestimmten Ausgabe eines in Absatz 3
bezeichneten Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst an zu berechnenden
Frist oder ii) einer längeren, in seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften festgelegten Frist in diesem Staat vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder
mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe zu einem Preis, der dem für
vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, der Allgemeinheit oder für
den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht zum Kauf
angeboten worden, so kann jeder Angehörige dieses Staates von der zuständigen
Behörde eine nicht ausschließliche Lizenz erhalten, die Ausgabe zu diesem oder
einem niedrigeren Preis für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht zu veröffentlichen. Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates nachweist, daß er um
die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung des Werkes ersucht und
diese nicht erhalten hat oder daß er den Rechtsinhaber trotz gehöriger
Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den
Rechtsinhaber hat der Antragsteller entweder das von der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichtete
Internationale Informationszentrum für Urheberrecht oder jedes in
Buchstabe d bezeichnete nationale oder regionale Informationszentrum zu
unterrichten. b) Eine Lizenz kann unter denselben Bedingungen auch erteilt
werden wenn mit Erlaubnis des Rechtsinhabers hergestellte Werkstücke der Ausgabe
zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke in dem Staat üblichen Preis
entspricht, sechs Monate lang für die Allgemeinheit oder für den Gebrauch im
Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht mehr zum Verkauf standen. c) Die in Buchstabe a bezeichnete Frist beträgt fünf
Jahre; dagegen beträgt sie i) drei Jahre für Werke aus den Bereichen der
Naturwissenschaften, Mathematik und Technik und ii) sieben Jahre für Romane, Gedichte und Dramen sowie für
musikalische Werke und Kunstbücher. d) Vermag der Antragsteller den Inhaber des
Vervielfältigungsrechts nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift
seines Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf
dem Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder regionalen Informationszentrum
zu senden, das von der Regierung des Staates, in dem der Verleger vermutlich den
Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor
hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist. Mangels einer solchen
Notifikation hat er eine Abschrift auch dem von der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichteten Internationalen
Informationszentrum für Urheberrecht zu senden. Die Lizenz darf nicht vor Ablauf
von drei Monaten seit Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden. e) Eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz darf nach diesem
Artikel erst erteilt werden, i) wenn eine Frist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des in
Buchstabe a bezeichneten Gesuchs um Erlaubnis oder, sofern der Inhaber des
Vervielfältigungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, seit dem Zeitpunkt
der in Buchstabe d vorgesehenen Versendung von Abschriften des
Lizenzantrags abgelaufen ist, und ii) wenn innerhalb dieser Frist Werkstücke der Ausgabe nicht,
wie in Buchstabe a erwähnt, in Verkehr gebracht worden sind. f) Der Name des Urhebers und der Titel der Ausgabe sind auf
allen Werkstücken der veröffentlichten Vervielfältigung im Druck anzugeben. Die
Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und gilt nur für die
Veröffentlichung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Lizenz
beantragt worden ist. Die Lizenz kann vom Lizenznehmer nicht übertragen
werden. g) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine genaue Wiedergabe
der Ausgabe zu gewährleisten. h) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der
Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt, i) wenn die Übersetzung nicht vom Inhaber des
Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist oder ii) wenn die Übersetzung nicht in einer Sprache abgefaßt ist,
die in dem Staat, der zur Erteilung der Lizenz befugt ist, allgemein
gebräuchlich ist. 2. Ferner gelten für die in Absatz 1 vorgesehenen
Ausnahmen die folgenden Bestimmungen: a) Alle Werkstücke, die gemäß einer nach diesem Artikel
erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen
Vermerk zu tragen, daß sie nur in dem Vertragsstaat, auf den sich die Lizenz
bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen. Trägt die Ausgabe den in
Artikel III Absatz 1 bezeichneten Vermerk, so haben die Werkstücke
denselben Vermerk zu tragen. b) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, daß i) die Lizenz eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei
frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern
üblichen Vergütung entspricht, und ii) Zahlung und Transfer der Vergütung bewirkt werden; bestehen
nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter
Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den
Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder
gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen. c) Werden vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit
seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem Vertragsstaat dem
allgemeinen Publikum oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem
Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis
entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte
Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefaßt ist und im
wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte
Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden
sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft
ist. d) Eine Lizenz wird nicht erteilt, wenn der Urheber alle
Werkstücke der Ausgabe aus dem Verkehr gezogen hat. 3. a) Vorbehaltlich des Buchstaben b ist dieser Artikel
nur auf Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst anwendbar, die im Druck
oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden
sind. b) Dieser Artikel ist auch auf die audio-visuelle
Vervielfältigung rechtmäßig hergestellter audio-visueller Festlegungen, soweit
sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die
Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in
dem Staat, der zur Erteilung der Lizenz befugt ist, allgemein gebräuchlich ist,
immer vorausgesetzt, daß die betreffenden audiovisuellen Festlegungen
ausschließlich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht
hergestellt und veröffentlicht worden sind. Art. VI. Eine "Veröffentlichung" im Sinn dieses
Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und
der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten,
das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen. Art. VII. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf
Werke oder auf Rechte an Werken, die bei Inkrafttreten des Abkommens in dem
Vertragsstaat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren
haben oder niemals geschützt waren. Art. VIII. 1. Dieses Abkommen, daß das Datum vom
24. Juli 1971 trägt, wird beim Generaldirektor hinterlegt und liegt nach
diesem Datum während eines Zeitraums von 120 Tagen zur Unterzeichnung durch alle
Mitgliedstaaten des Abkommens von 1952 auf. Es bedarf der Ratifikation oder
Annahme durch die Unterzeichnerstaaten. 2. Jeder Staat, der dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat,
kann ihm beitreten. 3. Ratifikation, Annahme oder Beitritt werden durch die
Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generaldirektor bewirkt. Art. IX. 1. Dieses Abkommen tritt drei Monate
nach Hinterlegung von zwölf Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden in
Kraft. 2. Danach tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate
nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in
Kraft. 3. Für einen Staat, der dem Abkommen von 1952 nicht angehört,
gilt der Beitritt zu diesem Abkommen zugleich als Beitritt zu dem Abkommen von
1952; hinterlegt jedoch ein Staat seine Beitrittsurkunde vor Inkrafttreten
dieses Abkommens, so kann er seinen Beitritt zu dem Abkommen von 1952 von dem
Inkrafttreten dieses Abkommens abhängig machen. Nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens kann kein Staat nur dem Abkommen von 1952 beitreten. 4. Die Beziehungen zwischen den Staaten, die diesem Abkommen,
und den Staaten, die nur dem Abkommen von 1952 angehören, richten sich nach dem
Abkommen von 1952. Jedoch kann jeder Staat, der nur dem Abkommen von 1952
angehört, durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, daß
er die Anwendung des Abkommens von 1971 auf Werke seiner Staatsangehörigen oder
auf Werke, die zum ersten Mal in seinem Hoheitsgebiet veröffentlicht worden
sind, durch alle Staaten, die diesem Abkommen angehören, zuläßt. Art. X. 1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
gemäß seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung
dieses Abkommens zu gewährleisten. 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat in dem
Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt nach seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß den Bestimmungen dieses
Abkommens Wirkung zu verleihen. Art. XI. 1. Es wird ein Ausschuß von
Regierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufgaben obliegen: a) Prüfung von Fragen, die sich auf die Anwendung und
Ausführung des Welturheberrechtsabkommens beziehen; b) Vorbereitung periodischer Revisionen dieses Abkommens; c) Prüfung aller anderen den zwischenstaatlichen
Urheberrechtsschutz betreffenden Fragen in Zusammenarbeit mit den verschiedenen
interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit
dem Internationalen Verband zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und
mit der Organisation der Amerikanischen Staaten; d) Unterrichtung der Staaten, die dem Welturheberrechtsabkommen
angehören, über seine Tätigkeit. 2. Der Ausschuß besteht aus Vertretern von achtzehn Staaten,
die diesem Abkommen oder nur dem Abkommen von 1952 angehören. 3. Der Ausschuß wird unter gebührender Beachtung eines
angemessenen Ausgleichs der nationalen Interessen auf der Grundlage der
geographischen Lage, der Bevölkerung, der Sprachen und des Entwicklungsstadiums
ausgewählt. 4. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum und der Generalsekretär der Organisation der
Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des
Ausschusses als Berater teilnehmen. Art. XII. Der Ausschuß der Regierungsvertreter beruft
eine Revisionskonferenz ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn
mindestens zehn Staaten, die diesem Abkommen angehören, es verlangen. Art. XIII. 1. Jeder Vertragsstaat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später
durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation erklären, daß dieses
Abkommen auf alle oder einzelne der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren
auswärtige Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der
Notifikation bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX
vorgesehenen Frist von drei Monaten anzuwenden. Mangels einer solchen
Notifikation ist dieses Abkommen auf diese Länder und Gebiete nicht
anwendbar. 2. Dieser Artikel darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß
er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der
tatsächlichen Lage eines Landes oder Gebiets in sich schließt, auf das dieses
Abkommen durch einen anderen Vertragsstaat aufgrund dieses Artikels anwendbar
gemacht wird. Art. XIV. 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses
Abkommen im eigenen Namen oder im Namen aller oder einzelner der Länder oder
Gebiete kündigen, für die er eine Notifikation gemäß Artikel XIII abgegeben
hat. Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation. Diese Kündigung gilt auch als Kündigung des Abkommens von
1952. 2. Die Kündigung hat nur für den Staat oder für das Land oder
Gebiet Wirkung, in dessen Namen sie abgegeben wird; sie wird erst zwölf Monate
nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. Art. XV. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr
Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht
auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen, sofern die beteiligten Staaten keine andere Regelung
vereinbaren. Art. XVI. 1. Dieses Abkommen wird in englischer,
französischer und spanischer Sprache abgefaßt. Die drei Texte sind zu
unterzeichnen und sind gleichermaßen verbindlich. 2. Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung
der beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer und
portugiesischer Sprache hergestellt. 3. Jeder Vertragsstaat oder jede Gruppe von Vertragsstaaten ist
berechtigt, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und durch ihn andere Texte
in der Sprache ihrer Wahl herstellen zu lassen. 4. Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text dieses
Abkommens beigefügt. Art. XVII. 1. Dieses Abkommen berührt in keiner
Weise die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst noch die Mitgliedschaft in dem durch diese Übereinkunft
geschaffenen Verband. 2. Zur Ausführung des Absatzes 1 wird diesem Artikel eine
Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein integrierender Bestandteil dieses
Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft
gebundenen und für die ihr später beigetretenen oder beitretenden Staaten. Die
Unterzeichnung dieses Abkommens durch solche Staaten gilt auch als
Unterzeichnung der Erklärung; die Ratifikation oder Annahme dieses Abkommens
oder der Beitritt hierzu durch solche Staaten gilt auch als Ratifikation oder
Annahme dieser Erklärung oder Beitritt zu ihr. Art. XVIII. Dieses Abkommen läßt die mehrseitigen oder
zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die
ausschließlich zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken in Kraft sind
oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits
bestehenden Verträge oder Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Abkommens
ab oder weichen die Bestimmungen dieses Abkommens von den Bestimmungen eines
neuen Vertrags oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken geschlossen
werden, so hat der zuletzt geschlossene Vertrag oder die zuletzt geschlossene
Vereinbarung unter den Mitgliedstaaten des Vertrags oder der Vereinbarung den
Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem diesem
Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen
erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten
ist. Art. XIX. Dieses Abkommen läßt die mehrseitigen oder
zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die
zwischen zwei oder mehr diesem Abkommen angehörenden Staaten in Kraft sind.
Weichen die Bestimmungen eines solchen Vertrags oder einer solchen Vereinbarung
von den Bestimmungen dieses Abkommens ab, so haben die Bestimmungen dieses
Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem
diesem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder
Vereinbarungen erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in
Kraft getreten ist. Die Artikel XVII und XVIII dieses Abkommens werden
durch diesen Artikel in keiner Weise berührt. Art. XX. Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht
zulässig. Art. XXI. 1. Der Generaldirektor übermittelt
gehörig beglaubigte Abschriften dieses Abkommens den interessierten Staaten und
zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. 2. Er unterrichtet außerdem alle interessierten Staaten über
die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden, über den
Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, über die aufgrund dieses Abkommens
abgegebenen Notifikationen und über die Kündigungen gemäß
Artikel XIV. Zusatzerklärung zu Artikel XVII Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst (im folgenden als "Berner Verband"
bezeichnet), die diesem Abkommen angehören, - in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der
Grundlage dieses Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden,
der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft und des
Welturheberrechtsabkommens ergeben könnte. - in Anerkennung des zeitweiligen Bedürfnisses einiger Staaten,
den Umfang des Urheberrechtsschutzes dem Stand ihrer kulturellen, sozialen und
wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen, - haben in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung
angenommen: a) Vorbehaltlich des Buchstaben b werden Werke, die als
Ursprungsland im Sinn der Berner Übereinkunft ein Land haben, das nach dem
1. Januar 1951 aus dem Berner Verband ausgetreten ist, in den Ländern des
Berner Verbandes nicht durch das Welturheberrechtsabkommen geschützt. b) Für einen Vertragsstaat, der nach der bestehenden Übung der
Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird
und der bei seinem Austritt aus dem Berner Verband beim Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eine
Notifikation hinterlegt hat, daß er sich als Entwicklungsland betrachtet, ist
Buchstabe a nicht anwendbar, solange dieser Staat die in diesem Abkommen
vorgesehenen Ausnahmen gemäß Artikel Vbis in Anspruch nehmen
kann. c) Das Welturheberrechtsabkommen ist in den Beziehungen
zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht
anwendbar, die als Ursprungsland im Sinn der Berner Übereinkunft ein Land des
Berner Verbandes haben. Entschließung zu Artikel XI Die Revisionskonferenz für das Welturheberrechtsabkommen - nach Erwägung der Fragen, die den Ausschuß der
Regierungsvertreter betreffen, der in Artikel XI dieses Abkommens, dem
diese Entschließung beigefügt wird, vorgesehen ist, - beschließt folgendes: 1. Der Ausschuß besteht am Anfang aus Vertretern der zwölf
Staaten, die Mitglieder des nach Artikel XI des Abkommens von 1952 und der
ihm beigefügten Entschließung gebildeten Ausschusses der Regierungsvertreter
sind, und außerdem aus Vertretern der folgenden Staaten: Algerien, Australien,
Japan, Jugoslawien, Mexiko und Senegal. 2. Die Staaten, die dem Abkommen von 1952 nicht angehören und
diesem Abkommen nicht vor der ersten ordentlichen Sitzung des Ausschusses nach
Inkrafttreten dieses Abkommens beigetreten sind, werden durch andere Staaten
ersetzt, die der Ausschuß in seiner ersten ordentlichen Sitzung gemäß
Artikel XI Absatz 2 und 3 bestimmt. 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der in
Absatz 1 vorgesehene Ausschuß als gemäß Artikel XI dieses Abkommens
gebildet. 4. Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Abkommens
hält der Ausschuß seine erste Sitzung ab; danach tritt er mindestens alle zwei
Jahre einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 5. Der Ausschuß wählt einen Präsidenten und zwei
Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung nach den folgenden
Grundsätzen: a) Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Ausschußmitglieder
beträgt sechs Jahre; alle zwei Jahre wird der Ausschuß zu einem Drittel
erneuert, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß von den ersten
Mandaten ein Drittel am Ende der zweiten ordentlichen Sitzung des Ausschusses
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, ein weiteres Drittel am Ende der
dritten ordentlichen Sitzung und das verbleibende Drittel am Ende der vierten
ordentlichen Sitzung erlischt. b) Die Regeln für das Verfahren, nach dem der Ausschuß neue
Mitglieder beruft, die Reihenfolge, in der die Mandate erlöschen, die Regeln für
die Wiederwahl und das Wahlverfahren sollen sowohl einen Ausgleich zwischen der
notwendigen Kontinuität der Mitgliedschaft und dem erforderlichen Wechsel in der
Vertretung anstreben als auch den in Artikel XI Absatz 3 erwähnten
Gesichtspunkten Rechnung tragen. - wünscht, die Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung Wissenschaft und Kultur möge das Sekretariat des Ausschusses
stellen. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung
ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen
Ausfertigung. Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechtsabkommen in der am 24. Juli 1971 in
Paris revidierten Fassung über die Anwendung dieses Abkommens auf Werke von
Staatenlosen und Flüchtlingen Die diesem Protokoll angehörenden Staaten, die zugleich
Vertragsstaaten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten
Welturheberrechtsabkommens (im folgenden als "Abkommen von 1971" bezeichnet)
sind, haben folgendes vereinbart: 1. Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, werden für die Anwendung des Abkommens
von 1971 den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt. 2. a) Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, bedarf der
Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten und steht zum Beitritt
offen; Artikel VIII des Abkommens von 1971 ist zu beachten. b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem
Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt,
sofern dieser Tag später liegt. c) Für einen Staat, der dem Zusatzprotokoll 1 zum Abkommen
von 1952 nicht angehört, gilt das genannte Zusatzprotokoll mit Inkrafttreten
dieses Protokolls für diesen Staat als in Kraft getreten. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen
Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder
Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den
Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen. Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen in der am 24. Juli 1971 in
Paris revidierten Fassung über die Anwendung dieses Abkommens auf Werke
bestimmter internationaler Organisationen Die diesem Protokoll angehörenden Staaten, die zugleich
Vertragsstaaten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten
Welturheberrechtsabkommens (im folgenden als "Abkommen von 1971" bezeichnet)
sind, haben folgendes vereinbart: (1) a) Der in Artikel II Absatz 1 des Abkommens
von 1971 vorgesehene Schutz wird Werken gewährt, die zum ersten Mal durch die
Organisation der Vereinten Nationen, durch die mit ihr verbundenen
Sonderorganisationen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten
veröffentlicht worden sind. b) Ebenso ist Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens
von 1971 zugunsten dieser Organisationen anzuwenden. (2) a) Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, bedarf der
Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten und steht zum Beitritt
offen; Artikel VIII des Abkommens von 1971 ist zu beachten. b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der
Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem
Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt,
sofern dieser Tag später liegt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen
Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder
Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor
der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den
Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen.