3.2 Eine Marke eintragen
Die Vorschriften hierzu finden sich im Markengesetz:
Demnach kann eine Marke durch natürliche oder juristische Personen
sowie Personengesellschaften eingetragen werden.
Hierzu gibt es drei Möglichkeiten:
- durch Eintragung beim Patentamt (Deutschland 300 EUR, Europa 2075 EUR)
- durch Einbürgerung in den betroffenen Geschäftskreisen, was soviel
bedeuten soll, wie das ein Name in einem bestimmten Personenkreis
so bekannt ist, daß Ihn alle mit einer Firma verbinden, er also schon
Marke geworden ist, auch ohne Eintragung.
- durch notorische Bekanntheit überall, also jeder kennt die Marke, auch
ohne, daß sie speziell nochmal eingetragen wurde.
Allerding gibt es auch einige Nichteintragungsgründe:
- keine Aussagekraft der Marke: Trifft dann zu, wenn der Name der Marke
"belanglos" ist, also z.B. "Schön" kann keine Marke sein.
- Beschreibungen (also z.B. CapriSonne, BlauerStrand, ...)
- übliche Bezeichnungen (Fenster, Sand, ...)
- Täuschenden Namen, wenn man z.B. die Marke Sandmännchen anmeldet und
eine Schiffsmarke vertreibt ist das täuschend.
- Ordnungs-/Sittenwidrigkeit
Weiterhin nicht eintragungsfähig sind:
- Hoheitszeichen (und Nachahmungen)
- amtliche Prüf- und Gewährzeichen
- Ausländische Hoheitszeichen, Organisationen
Auch dürfen Marken nicht eingetragen werden, wenn
- ein öffentliches Interesse daran besteht, dies nicht zu tun
- Urheberrechte eines Anderen damit verletzt würden
- Persönlicheitsrechte eines Anderen damit verletzt würden,
so ist z.B. das Recht auf den eigenen Namen nicht ohne weiteres
angreifbar (z.B. Böttcher und Fischer)
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