3.3 Rechte des Markeninhabers
Der Markeninhaber hat natürlih auch Rechte, diese sind im
MarkenG Abschnitt3 §14 geregelt. Demnach ist es:
- dritten untersagt:
- das Zeichen selbst zu benutzen
- ein ähnliches Zeichen bei Verwechslungsgefahr
zu benutzen
- bei Ähnlichkeit wenn ein anderes Produkt ist
dabei jedoch die Bekanntheit der anderen Marke
in unlauterer weise ausgenutzt wird
- zu unterlassen:
- Waren mit dem Zeichen in Umlauf zu bringen
- das Zeichen auf Verpackungen anzubringen
- Export/Import des Zeichens
- jegliche weitere öffentliche Benutzung des
Zeichens
Bei Zuwiderhandlung drohen:
- Inanspruchnahme auf Unterlassung (Abmahnung)
- Schadensersatzansprüche bei fahrlässigem oder
vorsätzlichem Handeln
(der Vorgesetzte ist für seine Untergebenen
verantwortlich)
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