2.3 General Public License
Die GPL wurde 1984 von Richard Stallman (MIT Boston) und Eben Moglen
(Jura-Professor Columbia University New York) entwickelt.
GPL Software ist frei kopier- und veränderbar unter
Weitergabe des Sourcecodes und Copyleft.
Wegen Weitergabe des Sourcecodes und der Copyleft-
Vorschrift kann einaml unter GPL sthende Software
nicht mehr proprietär werden.
In den USA wird Urheberrecht als Intellectual Property
- Geistiges Eigentum - verstanden, Eigentum entspricht Ware,
und kann somit gehandelt werden.
Software unter der GPL ist eine unter den Bedingungen
eingeschränkt handelbare Ware
In Deutschland ist das Urheberschaft teil des nicht
handelbaren Persönlichkeitsrechts deshalb paßt die GPL
nicht problemlos in das System des deutschen
Urheber - und Haftungsrechts.
Aufbau der GPL
Die GPL ist in ihrer Urform in folgende 11 Abschnitte
eingeteilt:
- Präambel: Hier werden die Ziele und Zwecke der GPL vorgestellt.
- 0. Abschnitt:
Definition des Anwendungsbereiches und
der Begriff Freiheit der Softwarenutzung wird
erklärt.
- 1. Abschnitt:
Erlaubnis, unveränderte Kopien der Software
zu erstellen und diese Kopien mit Haftungs-
ausschluß und Autorenvermerk zu verbreiten
sowie entgeltliche Garantieverträge für
das Funktionieren der Software abzuschließen
- 2. Abschnitt:
Erlaubnis, das Programm zu verändern, wenn
der Autor die Änderungen nennt, keine Gebühren
verlangt und bei interaktiver Ausführung ein
Copyright Vermerk erscheint. Die Software kann
mit besonderer Garantie verkauft werden, wenn
gleichzteigit eine kostenlose Version angeboten
wird.
- 3. Abschnitt:
Regelung der Weitergabe des Objectcodes: Dieser
muß mit der Software oder gegen Berechnung auf
Anforderung (3 Jahre) nachgeliefert werden.
Kopierkosten dürfen berechnet werden.
- 4. Abschnitt:
Regelung, daß GPL Programme nur unter der
GPL-Lizenz weiterverbreitet werden dürfen.
- 5. Abschnitt:
Fiktion, daß mit Veränderung des Programms die GPL
anerkannt wird. Fiktion deshalb, weil in Deutschland
ein neues Werk auch eine neue Urheberschaft begründet.
- 6. Abschnitt:
Fiktion, daß bei jeder Weitergabe eine Lizenz durch
den Urheber auf den Empfänger ausgestellt wird, denn
in Deutschland widerspricht dies dem Erschöpfungsgrundsatz,
wonach der Urheber keinen Einfluß mehr auf Kopien seines
Werkes hat, er erschöpft sich sozusagen mit der ersten
Kopie.
- 7. Abschnitt:
Bei einem Gerichtsurteil gegen GPL erlischt diese.
- 8. Abschnitt:
Bei Kollission der GPL mit Gesetzen erlischt diese.
- 9. Abschnitt:
Regelungen bezüglich neuer Versionen der GPL
(in Dtl. nicht durchsetzbar).
- 10. Abschnitt:
Will der Nutzer eine andere als GPL
Lizensen erhalten, hat er sich an den
Urheber zu wenden.
- 11. Abschnitt:
Haftungsausschluß, im deutschen Recht
nicht möglich:
- Im Deutschen Recht kann Haftung für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen
werden
- Gewährleistungsausschlüsse der GPL müssen in
Deutschland am Gesetz über AGBs überprüft
werden
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