2.2 Rechte des Urhebers
Mit dem Schaffen eines Werkes erhält der Urheber Urheberrechte,
diese lassen sich in drei Kategorien aufteilen:
Urheberpersönlichkeitsrechte:
Diese Rechte sind unveräußerlich und bleiben ein Leben lang
erhalten.
- Veröffentlichungsrecht:
Ein Werk darf nur vom Urheber selbst´oder wenn er sein
Einverständnis dazu gegeben hat veröffentlicht werden.
- Anerkennung der Urheberschaft:
Der Urheber hat ein Recht darauf, daß seine Urheberschaft
anerkannt wird.
- Entstellung des Werkes:
Der Urheber hat ein Recht darauf, daß sein Werk nicht durch
dritte entstellt wird.
Verwertungsrechte:
Diese Rechte kann der Urheber veräußern.
- Vervielfältigungsrecht:
Der Urheber hat das Recht Kopien von seinem Werk anzu-
fertigen.
- Verbreitungsrecht:
Der Urheber darf sein Werk, bzw. Kopien davon in Umlauf
bringen.
- Ausstellungsrecht:
Der Urheber darf sein Werk ausstellen.
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht:
Ist das Recht des Urheber sein Werk öffentlich vorzutragen,
aufzuführen oder vorzuführen.
- Senderecht:
Der Urheber darf darüber entscheiden, ob sein Werk im Fern-
sehen gesendet werden darf
- Europäische Satellitensendung:
Regelt, wie sich die Urheberrechte bei europäischen
Satellitensendungen auswirken.
- Kabelweitersendung:
Ist die Erlaubnis des Urhebers, sein Werk (in diesem Falle
also eine Fernseh- oder Radiosendung) zu empfangen und in
ein Kabelnetz einzuspeisen.
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger:
Der Urheber kann sein Werk auf Bild und Tonträgern
wiedergeben lassen.
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen:
Der Urheber darf Funksendungen mit Inhalten von ihm aufzeichnen
oder aber dieses Recht an Dritte geben.
- Bearbeitung und Umgestaltung
Der Urheber darf sein Werk bearbeiten und Umgestalten, wie er
möchte.
- Freie Benutzung
Weitere Rechte:
- Zugang zu Werkstücken:
Hiernach muß dem Urheber zu jeder Zeit der Zugang zu seinen
Werken gestattet werden.
- Folgerecht (Gewinnbeteiligung Bildende Kunst):
Hier wird bestimmt, daß der Urheber eines Werkes ein Anrecht
darauf hat, an dem Veräußerungsgewinn, den ein dritter mit
seinem Werk erzielt beteiligt zu werden.
- Vergütung für Vermietung und Verleihen:
Nach diesem Grundsatz darf der Urheber eine Vergütung verlangen
wenn er sein Werk vermietet oder verleiht.
Diese Rechte sind Vererbbar und gelten auch, wenn der
Urheber im Auftrag eines Dritten gehandelt hat!
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