Proseminar (SS2005)

Neue Technologien und Richtlinien im WWW-Umfeld

Thema:Datenschutz                                     Bearbeiter: Feiyu Yu

 


0.      Einleitung

1.      Gesetzliche Regelungen

2.      Datenschutzgesetz

2.1 Geltungsbreich

2.2 Wichtige Begriffe des Datenschutzrechts

2.3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

2.4 Übermittelung

2.5 Meldepflicht

2.6 Auskunftsrecht des Betroffenen

2.7 Wichtige Gesetze über den Datenschutz bei Telediensten

2.8 Datenschutz – Audit

3.      Beauftragter für den Datenschutz

4.      Zusammenfassung

5.      Quelle

 


0. Einleitung

 In der heutigen Welt wird EDV fast in jeder Lebensbereich von Wirtschaftsgesellschaft genutzt. Unsere Gesellschaft wurde zu eine Informations- und Kommunikationsgesellschaft auf der Basis, die von Multimedia und globale Datennetze bildet werden. Heute wird Computer bei Bank , bei der Buchung von Flugticket, beim Arzt, beim Finanzamt, und bei der Polizei für die Speicherung der privaten Informationen breit angewandt. Wer und Wie kann unsere personenbezogener Daten schutzen? Die Anforderungen an Recht sind zu überdenken.

Der Datenschutz wird eine wichtige Rolle im unseren Leben. Er regelt , welche Daten kann man speicheren? welche Daten darf man veröffentlichen? und wer soll für den Datenschutz beauftragten?

Um Thema zum Datenschutz zu erklären, werden die folgenden Informationen in meinem Text vorgestellt. Zunächst wird eine Übersicht von Gesetzliche Regelungen gegeben.Im zweiten Teil wird das Recht dargelegt und die Kernpunkte hervorgehoben. Paragraphen, die nicht in direkten Zusammenhang mit dem Thema Datenschutz stehen, werden übersprungen. Danach wird im dritten Teil „Datenschutzbeauftragter“ erklärt.

 

 


1.Gesetzliche Regelungen

a)     Informations-Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) von 1997

b)     Artikel von IuKDG

TDG (Teledienstegesetz) ist ein Gesetz über die Nutzng von Telediensten.Es wurde im Jahr 2001 novelliert.

TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) ist ein Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten ,und soll im Jahr 2005 durch das neue TMG (Telemediengesetz) ersetzt werden.

SigG (Signaturgesetz) ist ein Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen,

Änderung des Strafgesetzbuches, Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, Änderung des Urheberrechtsgesetzes,und Änderung der Preisangabenverordnung .

c)      Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 richtet sich primär an die Netzbetreiber

d)     Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von 2001.

 


2.Datenschutzgesetz

Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Bundesländer und anderen bereichsspezifischeren Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in EDV oder manuell verarbeitet werden.

 

2.1 Geltungsbreich

 

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für die Erhebung,Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes, öffentliche Stellen der Länder und nicht öffentliche Stellen. z.B. Die Datennutzung bei der Behörden ,der Organe der Rechtspflege und der Unternehmens.

 

Die andere Rechtsvorschriften des Bundes können den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen, wenn sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung angewandt werden müssen. Aber Verwaltungsverfahrensgesetz kann nicht den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen.

 

Dieses Gesetz gilt nicht für die Erhebung,Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch eine verantwortliche Stelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist.

 

2.2 Wichtige Begriffe des Datenschutzrechts

 

(1)   „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).“(BDSG)

 

(2)   „Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.“(BDSG)

 

(3)   „Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.“(BDSG)

 

(4)   Speichern ist ein Verfahren , bei dem personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung erfaßt ,aufgenommen oder aufbewahrt werden.

 

(5)   Verändern ist ein Verfahren, bei dem die Inhalte gespeicherter personenbezogener Daten umgestaltet werden.

 

(6)   Übermittelung ist ein Verfahren, bei dem gespeicherte personenbezogener Daten an den Dritten weitergegeben werden.

 

(7)   „Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.“(BDSG)

 

(8)   „Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.“(BDSG)

 

(9) Pseudonym ist ein erdachter Name oder Kennzeichen.

 

2.3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Es ist die Stelle erlaubt, personenbezogene Daten zu erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

 

Das Erheben personenbezogener Daten muss beim Betroffenen sein oder ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Intreresses zwingend erfordert

 

Aber der Betroffener muss die Identität der verantwortlichen Stelle und die Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten unterrichtet werden, wenn er nicht bereits Kenntnis erlangt hat.

 

Außerdem soll der Betreiber eines Mediendienstes keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich erheben oder verarbeiten.  Wenn es möglich ist , soll der Betreiber die Anonymität und den Pseudonym anwenden.

 

2.4 Übermittelung

 

Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn diese Datenübermittelung für die übermittelnden Stelle oder den Dritte, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, und eine Nutzung personenbezogener Daten nach Datenschutzgesetz zulässig ist. Und Die Verantwortung für die Zulässigkeit dieser Übermittelung soll von der übermittelnden Stelle getragt werden. Nur für den Zweck der Erfüllung darf der Dritte , an den die Daten übermittelt werden, diese Daten verarbeiten oder nutzen.

 

z.B bei Teledienst dürfen Nutzungs- und Abrechnungsdaten nicht weitergegeben werden, außer anonymisiseren Nutzungsdaten für Marktforschung oder Abrechnungsdaten für Forderungen. Wenn der Dienstsanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen hat, darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.

 

2.5 Meldepflicht

 

Wenn die verantwortliche Stelle nicht einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat und personenbezogene Daten nicht für eigene Zwecke verarbeitet, muss Automatisches Verarbeitungsverfahren dem Bundesbeauftragten für Datenschutz gemeldet werden, bevor es angefangen ist.

 

Diese eigene Zwecke enthalt nicht Zweck einer geschäftsmäßigen Speicherung personenbezogener Daten für die Übermittelung oder die anonymisierte Übermittelung.

 

Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn besondere Arten personenbezogener Daten verarbeitet werden oder die Verarbeitung die persönlichkeit des Betroffenen bewerten kann, z.B. seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens.

 

Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz.

 

Zur Meldepflicht müssen die folgende Angaben gemacht werden :

1.      Name der verantwortlichen Stelle,

2.      Inhaber, Geschäftsführer oder berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen.

3.      Anschrift der Stelle,

4.      Zweck der Datenverarbeitung,

5.      eine Beschreibung über die betreffene Leute und Daten,

6.      Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,

7.      Regelfristen für die Löschung der Daten,

8.      eine geplante Datenübermittelung in Drittstaaten,

9.      eine allgemeine Beschreibung über die Beurteilung von Gewährleistung der Verarbeitungssicherheit .

 

2.6 Auskunftsrecht des Betroffenen

 

Der Betroffener darf die Information über die zu seiner Person gespeischerten Daten, den Zweck der Speicherung, und die Empfänger von der verantwortlichen Stelle bekommen.

 

z.B bei Teledienst ist der Nutzer jederzeit berechtigt, die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Anbieter von Mediendiensten einsehen zu können. Er kann auch verlangen, dass falsche Daten korrigiert und fehlende Daten ergänzt werden können.

 

2.7 Wichtige Gesetze über den Datenschutz bei Telediensten

 

Bestandsdaten : „Der Anbieter von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eiens Nutzers ohne dessen Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für ein Vertragsverhältnis mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind. Diese Daten werden als Bestandsdaten bezeichnet.“

 

Nutzungs- oder Abrechnungsdaten: „Der Anbiete von Mediendiensten darf personenbezogene Daten eiens Nutzers ohne dessen Einwilligung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen.“

 

Speicherung von Nutzungs und Abrechnungsdaten:

Nach den Datenschutzbestummungen ist eine Protokollierung und Speicherung von Verkehrsdaten nur zulässig, soweit sie aus berieblichen Gründen, z.B. als Grundlage für die Abrechnung,erforderlich ist . Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern.Eine prophylaktische Speicherung von Daten durch die Diensteanbieter ist nicht zulässig.

 

Datenschutzrechtliche Pflichten des Anbieters :

Der Anbieter hat dem Nutzer eine anonyme Nutzung von Mediendiensten und ihre Bezahlung zu ermöglichen und den Nutzer über diese Möglichkeit zu informieren.

 

Anfallende Daten, die bei der Nutzung des Mediendienstes entstehen, sind unmittelbar nach dem zugriff des Nutzers zu löschen, sofern sie nicht für die Abrechnung benötigt werden.

 

Der Nutzer muss gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt den Mediendienst in Anspruch nehmen können.

 

Nimmt ein Nutzer verschiedene Mediendienste in Anspruch, so dürfen die entstehenden personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme nicht zusammengeführt werden, sondern müssen getrennt verarbeitet werden.

 

Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

 

2.8 Datenschutz – Audit

 

„Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und –programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Eintichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen.“(BDSG)

 

 


3.Beauftragter für den Datenschutz

(1)   Der Datenschutzbeauftragte ist ein Person, die beauftragt wurde, sich bei den öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Einhaltung der Datenschutzgesetze zu kontrollieren. Er ist schriftlich zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Stellen muss er spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich bestellt werden. Er muss auch für die Erfüllung seiner Aufgaben fachkundig und zuverlässig sein.

 

Der Datenschutzbeauftragte soll die folgenden Aufgaben machen.

1, Er soll die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Vorschriften über den Datenschutz kontrollieren,und dem Fall von Datenschutzverstößen beanstanden.

2, Er soll die Vorhaben und die Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig genau wissen.

3, Er soll regelmäßig der Mitarbeiter über den Datenschutz unterweisen.

 

(2)   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist ein Datenschutzbeauftragte der deutschen Bundesregierung. Er wird vom Deutschen Bundestag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewält. Er muss mehr als 35 Jahre alt sein und vom Bundespräsidenten ernannt werden.Seine Amtzeit sind fünf Jahre.

 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz soll die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen kontollieren und diesen Stellen bei der Verbesserung des Datenschutz beraten. Jeder Bürger,

seine personlichen Daten bei den öffentlichen Stellen mißbraucht werden, darf beim Bundesbeauftragte für den Datenschutz Widerspruch einlegen.

 


4.    Zusammenfassung

Deutsches Bundesdatenschutzgesetz ist ein fortgeschrittenes und umfassendes Datenschutzgesetz in der Welt. Es ist sinnvoll für die Erkenntnis über Datenschutz. Es schutzt den Personenbezogenen Daten, bei den öffentlichen und nicht öffentlichen Stelle nicht mißbracht werden zu können. Es ist sehr nützlich für die Wirtschafts- und Gesellschaftsentwicklung in der heutigen Welt, der von Medien und Internet besetzt wurde. Aber Informationstechnik entwickt sich immer schnell. Deshalb soll sich Datenschutzgesetz gleichzeitig verbesseren und weiter entwicklen.

5.    Quelle

(1)   Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) : www.netlaw.de/gesetze/tddsg.htm

(2)   Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): www.netlaw.de/gesetze/bdsg.htm

(3)   Datenschutz-portal : www.datenschutz-protal.de