4.2 Wie kann man gegen eine Abmahnung vorgehen
Erhält man eine Abmahung so hat man drei Möglichkeiten zu reagieren:
- anerkennen und Kosten übernehmen:
Dies ist die Methode des geringsten Widerstandes, man
erkennt den Anspruch den Abmahnenden an und bezahlt die
aufgewendeten Kosten, damit hat man dann aber auch das
abgemahnte Verhalten zu unterlassen.
- anerkennen und keine Kosten übernehmen:
Man ist mit dem Anspruch des Abmahnenden schon einver-
standen, sind aber die Kosten, die dieser verlangt zu
hoch, so kann man die Rückerstattung dieser verweigern.
Kommt es zum Prozeß, so hat man nur die Gerichtskosten
für die Abmahnkosten und nicht für den Abmahnwert zu
Zahlen, das kann im einzelnen mehrer tausend Euro
betragen. Diese Methode ist besonders dann ratsam, wenn
man die Abmahnung ohne Vorwarnung bekommen hat, und so
vor Gericht dann auch Chancen hat, die Kosten nicht
erstatten zu müssen.
- keines von beiden:
Sollte man diesen Weg wählen, so kann der Abmahnende
bei Gericht vorstellig werden, und auf diesem Weg
eine einstweilige Verfügung erwirken. In Deutschland
hat eine Einstweilige Verfügung (der man sich im
Übrigen beugen muß !) den Charakter einer Vorverur-
teilung, denn die Urteile orientieren sich meißt
daran. Nur wenn man sich seiner Sache sehr sicher ist
sollte man diesen Weg wählen.
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