verwandte Schutzrechte

(§§ 70-87e)
(auch Leistungsschutzrechte)

Unter den verwandten Schutzrechten versteht das Gesetz Rechte, die keine Werke, sondern Leistungen anderer Art schützen, die der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder im Zusammenhang mit Werken von Urhebern erbracht werden. Hierbei stehen die Leistungsschutzreche der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern, der Sendeunternehmen und der Filmhersteller im Vordergrund. Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt. Mitwirkender ist nur, wer auf die künstlerische Werkinterpretation einen bestimmenden Einfluss nimmt.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der unmittelbaren (z.B. durch Rundfunksendung) und der mittelbaren Verwertung (z.B. durch Benutzung erlaubterweise hergestellter Bild- oder Tonträger zur Rundfunksendung). In ersterem Fall steht dem ausübenden Künstler ein ausschliessliches Recht zu, d.h. er kann jegliche Verwertung seiner Darbietung verbieten, die ohne seine Einwilligung erfolgt. Dagegen wird dem ausübenden Künstler in Fällen der mittelbaren Verwertung ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gewährt. Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche an Dritte (Verwertungsgesellschaften) abtreten.
Die Schutzdauer für Leistungsschutzrechte beträgt im Allgemeinen 50 Jahre. Ausnahmen hiervon sind die Leistungsschutzrechte für wissenschaftliche Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte und Erstausgaben nachgelassener Werke. Für diese sieht das Gesetz eine Schutzdauer von 25 Jahren vor. Für Datenbanken beträgt sie sogar nur 15 Jahre.